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Ratsinformationssystem
OR Trelde - 08.10.2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Sitzung des Ortsrates Trelde
- Gremium:
- OR Trelde
- Datum:
- Mo., 08.10.2012
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Raum:
- Gasthaus "Wentzien", Trelde
- Ort:
- An der B 75, 21244 Buchholz i.d.N.
Tagesordnung
+/- | TOP | Betreff | Vorlage | Beschlussart | |
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Öffentlicher Teil (19:00 - 19:52 Uhr) | |||||
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ungeändert beschlossen
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geändert beschlossen
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Wirkungsvoller und nachhaltiger Baumschutz für Buchholz - Änderung der Baumschutzsatzunghier: Stellungnahme der Verwaltung(zur Kenntnis)
WortprotokollTA Söller erläutert die DS und den vorliegenden Antrag und stellt die beantragten Änderungen dar. Die Verwaltung empfehle, die gültige Baumschutzsatzung nicht zu ändern und dem vorliegenden Antrag nicht zuzustimmen. Die Baumschutzsatzung habe sich bewährt. Er beantwortet Fragen der Ortsratsmitglieder. OBgm. Martens verliest folgenden Antrag (DS 0176.001) und lässt darüber abstimmen: Der Ortsrat Trelde empfiehlt: Der Rat der Stadt Buchholz i.d.N. möge beschließen: Die Satzung zum Schutz von Bäumen und Hecken in der Stadt Buchholz in der Nordheide vom 14.07.1998, in der Fassung vom 22.06.2010, wird wie folgt abgeändert:
1) Der § 1 Absatz (1) Unterpunkt a) und b) wird neu gefasst:
a) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm[1], gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Boden,
b) Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm[2].
2) In § 1 Absatz (1) wird eingefügt:
d) mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn die Summe ihrer Stammumfänge mindestens 80 cm aufweisen,
e) Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken in freier Landschaft von weniger als 10 m Länge, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzung nach der Baumschutzsatzung in der jeweils geltenden Fassung, nach § 7 dieser Satzung oder als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 10 und 12 des Naturschutzgesetzes des Landes Niedersachsen gepflanzt wurden.
3) In § 3 Absatz (1) wird gestrichen:
f) gesundes Wohnen die Beseitigung eines Baumes erforderlich macht.
4) Der § 6 (neu: Ersatzpflanzungen, Ausgleichzahlungen) wird neu gefasst.
(1) Wird die Beseitigung geschützter Bäume oder freiwachsender Hecken genehmigt, so sind standortgerechte, angemessene Ersatzpflanzungen zur nächstmöglichen Pflanzperiode auf eigene Kosten entsprechend den Vorgaben der Stadt anzupflanzen.
(2) Die Ersatzpflanzung nach Absatz 1 bestimmt sich nach den Angaben im Anhang der Satzung.
(3) Ist die Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Nicht möglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. Eine Ersatzpflanzung ist einer Ausgleichzahlung immer vorzuziehen.
(4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pflanz-, Pflege- und Grunderwerbspauschale von 35 % des Baum-Nettopreises.
(5) Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung sind zur Anpflanzung von Bäumen und/oder zur Pflanzung heimischer Gehölze zur nächstmöglichen Pflanzperiode zu verwenden. Im Einzelfall kann die Ausgleichszahlung auch für baumpflege- und standortverbessernde Maßnahmen durch die Stadt oder für Gewährung von Zuschüssen an Private für entsprechende Maßnahmen an Bäumen im Geltungsbereich der Satzung verwendet werden.
(6) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn es zu einer nicht beabsichtigten Härte führt.
5) Der bisherige § 6 wird zu § 7 (Gebühren).
6) Der bisherige § 7 wird zu § 8.
7) Der bisherige § 8 wird zu § 9 und der letzte Satz wird neu gefasst:
[...]
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 500,00 bis zu 5.000,00 geahndet werden. Wurden mehrere nach dieser Satzung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrer Gestalt wesentlich verändert, so ist für jeden Baum eine Geldbuße zu verhängen.
8) Der bisherige § 9 wird zu § 10 und neu gefasst:
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz von Bäumen und Hecken in der Stadt Buchholz in der Nordheide vom 22.06.2010 außer Kraft.
9) Der Anhang zur Baumschutzsatzung, Punkt 1.) (Ersatzpflanzungen für Bäume) wird neu gefasst:
Stammumfang Ersatzpflanzung Stück 80 120 cm 2 120 160 cm 3 160 200 cm 4 > 200 cm 5
Die Ersatzpflanzungen müssen folgende Güteklasse mindestens aufweisen: Hochstämme oder Stammbüsche, 3 x verpflanzt, aus extra weitem Stand mit Drahtballierung mit einem Stammumfang von 16 18 cm. Bei entfernten/zerstörten Bäumen einheimischer Art sind als Ersatzpflanzung Bäume einheimischer Art zu verwenden[3].
Diese Empfehlung ist über den VA dem Rat der Stadt Buchholz i.d.N. zuzuleiten.
[1] 80 cm Stammumfang entsprechen einem Stammdurchmesser von ca. 25,5 cm [2] 30 cm Stammumfang entsprechen einem Stammdurchmesser von ca. 9,5 cm [3] Nach Kap. 3.1 in: Garve/Letschert, Liste der wildwachsenden Farn- und Blütenpflanzen Niedersachsen 24 (Hannover 1991), S. 25 ff. |
abgelehnt
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