Es wurde folgender Beschluss gefasst:
Der VA der
Stadt Buchholz möge beschließen:
a) Dem
Bebauungsplanentwurf “Bahnhof” mit Örtlicher Bauvorschrift nebst Begründung in
der Fassung vom 18. Februar 2004 und dem integrierten Grünordnungsplan mit
Begründung wird zugestimmt.
b) Der
Bebauungsplanentwurf “Bahnhof” mit Örtlicher Bauvorschrift nebst Begründung in
der Fassung vom 18. Februar 2004 und der integrierte Grünordnungsplan mit
Begründung ist gem. § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen.
Das
Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: ab
der vorhandenen Fußgängerbrücke (sog. "blaue Brücke/Tigerbrücke"),
durch die südliche Begrenzung der Flurstücke 451/1, 449/1, 449/2, 448, 442/8,
445/2, 442/9, 446/2, 447, durch die Neue Straße (Flurstücke 395/7, 276/4, 280)
und die Lindenstraße (Flurstücke 276/7, 646); alle Flurstücke liegen in der
Gemarkung Buchholz, Flur 17.
Im Osten: durch
die Canteleu-Brücke, die südliche Grenze der Flurstücke 6/6, 6/17, 6/6, 10,
9/1, 7/3, 8/1, die westliche Grenze der Flurstücke 6/9, 5/4, 1/1 in
Verlängerung über die Bahngleise, alle Gemarkung Buchholz, Flur 16; durch die
nördliche Grenze der Bahnstrecke Buchholz-Hamburg bis zur Unterführung.
Im Süden: durch
die Rütgersstraße (Flurstück 134/11) mit einem Versprung auf Flurstück 133/7 in
Richtung Süden östlich der Suerhoper Straße (Flurstück 132); alle Flurstücke
liegen in der Gemarkung Buchholz, Flur 16.
Im Westen: durch
die vorhandene Fußgängerbrücke, das Flurstück 6/30 (Gemarkung Buchholz, Flur
16) querend, mit einem Versprung in Richtung Osten.
Damit wurde
das Plangebiet gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 29.11.1996 verkleinert
und umfasst nun eine Fläche von
rd. 6,6 ha. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Geltungsbereich nur
teilweise an Flurstücksgrenzen orientiert. Auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage)
kann die genaue Lage und Begrenzung des Plangebietes entnommen werden.
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