Stadt Buchholz in der Nordheide

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ALLRIS - Auszug

05.07.2007 - 13 Vergnügungssteuer (Neufassung der Satzung)Rückw...

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Wortprotokoll

 

StOAR Schlüter führt die Gründe für die rückwirkende Änderung der Satzung aus. Anschließend erläutert er bestehende Fragen.

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat möge beschließen:

 

  1. Die Stadt Buchholz i.d.N. stellt ab dem 01.05.2006 die Steuerbemessungsgrundlage für Geräte mit Gewinnmöglichkeit vom bisherigen „Stückzahlmaßstab“ auf den „Spieleinsatz“ (= „Saldo 2“) um und erlässt gleichzeitig die anliegende Satzung über die Vergnügungssteuer (Neufassung der Satzung, die vom Rat am 28.03.2006 – DS-Nr. 01-06/1027 – beschlossen wurde).

2.      Gleichzeitig tritt für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 30.04.2006 eine rückwirkende Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 1.a und 1.b der aktuellen Satzung der Stadt Buchholz i.d.N. über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 10. Dezember 1985 i.d.F. vom 06. Dezember 2002 (6. Nachtrag) in Kraft.

Der dabei zu beachtenden gesetzlichen Beschränkung in Form des § 2 Abs. 2 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) wird durch die Regelung in Artikel III der neuen Satzung entsprochen.

3.      Die bisherige Satzung tritt mit Ablauf des 30.04.2006 außer Kraft.

4.      Bei dieser Neufassung der Satzung, die ursprünglich am 28.03.2006 beschlossen wurde, ist auch für den Zeitraum vom 01.05.06 bis zur Erlangung der Rechtskraft der Neufassung, das Gebot des § 2 Abs. 2 Nds. (NKAG) zu beachten.

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Abstimmung:

 

Einstimmig dafür.

 

Eine öffentliche Fragestunde wird eingefügt.

 

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