Stellungnahme:
Stellungnahme:
Die
evangelische Kirchengemeinde St. Paulus beantragt mit Schreiben vom 08.09.2005
einen Zuschuss in Höhe von 40.000 € zu den Kosten der beabsichtigten
Aufstockung ihres Kindergartengebäudes im Veilchenweg 2. Das gesamte
Investitionsvolumen beträgt 100.000 €. Der aufgestockte Gebäudeteil soll
a) zusätzliche
Räume für die altersübergreifende Arbeit
b) ein
Bistro
beherbergen.
Nach § 1 Abs. 2 des mit der Kirchengemeinde am 02.11.2004
abgeschlossenen Betriebsführungsvertrages für den Kindergarten kann sich die
Stadt auf Antrag an den nicht gedeckten Kosten notwendiger Maßnahmen zur
außerordentlichen Bauunterhaltung oder Investitionsmaßnahmen beteiligen.
Zu a)
Der Kindergarten beabsichtigt, sein Betreuungsangebot auf
die Krippen- und Hortbetreuung in altersübergreifenden Gruppen auszuweiten. In
einer Umfrage unter den Eltern ist hierfür ein Bedarf wie folgt artikuliert
worden:
Krippenbetreuung sofort für 4 Kinder
im
Jahr 2006 für 4 Kinder
im
Jahr 2007 für 4 Kinder
Hortbetreuung im
Jahr 2006 für 19 Kinder
im
Jahr 2007 für 13
Kinder
im
Jahr 2008 für 13
Kinder
Nach § 1
der 1. DVO-KiTaG bedarf es für die altersübergreifende Arbeit in
Kindertagesstätten zusätzlicher Räume, nämlich
- für
Krippen eines Ruheraumes für Gruppen, in denen Kinder länger als sechs Stunden
täglich betreut werden,
- für Hortkinder eines Raumes für
besondere Tätigkeiten wie z.B. Schularbeiten oder Werken.
Die
Schaffung dieser Räumlichkeiten innerhalb der vorhandenen Bausubstanz ist auf
Grund der räumlichen Enge nicht möglich.
Hinsichtlich
der altersübergreifenden Arbeit in Kindergärten in städtischer Trägerschaft hat
der Verwaltungsausschuss die Verwaltung mit Beschluss vom 07.07.2005 (DS
01-06/0926) beauftragt, bei Bedarf im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und
ohne Veränderung des derzeitigen Personalschlüssels Krippen- und Hortplätze zu
schaffen, wo das möglich ist, bereits ab dem Kindergartenjahr 2005/2006.
Der
Kindergarten beabsichtigt, zunächst mit der Betreuung von vier Hortkindern in
der Ganztagsgruppe zu beginnen. Zusätzliche Personalkosten würden hierfür nicht
anfallen.
Nach § 4
Abs. 1 des Betriebsführungsvertrages kann der Betriebsträger Veränderungen des
Betreuungsangebotes nur im schriftlichen Einvernehmen mit der Stadt
durchführen.
Grundsätzlich
ist aus Sicht der Verwaltung darauf hinzuweisen, dass sich generell die
Betreuungssituation in den Kindergärten im Umbruch befindet. Es ist eine
steigende Nachfrage nach Hort- und Krippenplätzen festzustellen. Mit dem
gleichzeitig einhergehenden Rückgang des Bedarfs an Kindergartenplätzen für die
3 bis 6 Jährigen bietet sich den Kindergärten die Möglichkeit, ihr
Betreuungsangebot auf den Hort- und Krippenbereich umzuschichten bzw.
gegebenenfalls auszuweiten.
Der
Entscheidung über den Antrag der St. Paulus-Gemeinde kommt grundsätzliche
Bedeutung zu, da der Verwaltungsausschuss mit seinem o.a. Beschluss zwar die
Personalkosten gedeckelt, jedoch keine Festlegungen hinsichtlich der Kosten
damit verbundener investiver Maßnahmen getroffen hat.
Zudem
können zzt. noch keine verlässlichen Aussagen zum Bedarf an Hort- und
Krippenplätzen gemacht werden. Der Landkreis ist nach dem
Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) verpflichtet, diesen zu ermitteln und
jährlich hierüber zu berichten. Den ersten Bericht wird er im März des kommenden
Jahres vorlegen.
Zu b)
Die
Einrichtung des Bistros hält der Träger aus pädagogischer Sicht für
erforderlich (siehe Anlage). Eine rechtliche Notwendigkeit besteht hierfür
indes nicht.
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