Stellungnahme der Verwaltung:
Frage 1:Wie ist das Vorgehen bei einer möglichen Unterschutzstellung von einzelnen Gebäuden?
Antwort:
In Niedersachsen folgt die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes unmittelbar aus dem Gesetz. Ein Denkmal liegt somit vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 NDSchG erfüllt sind. Danach sind Baudenkmäler bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 NBauO), Teile baulicher Anlagen und Grünanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.
Die Kulturdenkmäler sind nach § 4 NDSchG in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis führt das Landesamt für Denkmalpflege. Dieses wäre letztendlich für die Aufnahme eines Kulturdenkmals in das Verzeichnis zuständig.
§ 5 NDSchG regelt ausdrücklich, dass der Schutz des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes nicht von der Aufnahme in das Verzeichnis abhängig ist.
Frage 2:Ist das Gebäude Lindenstraße 4 an der Zufahrt zum Parkplatz südlich des Ulmenhofes bereits geschützt?
Antwort:
Würde die Denkmaleigenschaft des Gebäudes bejaht werden, wäre das Gebäude kraft Gesetzes geschützt. Wie unter Ziffer 4 erläutert, ist dieses hier nicht der Fall.
Frage 3:Ist der Stadt der Zustand des Gebäudes bekannt?
Antwort:
Am 23.02.2006 fand eine Ortsbesichtigung mit Vertreterinnen der Erbengemeinschaft und Mitarbeitern der Verwaltung statt.
Das Gebäude befindet sich von der Bausubstanz her in einem relativ guten Zustand.
Frage 4:Hält die Verwaltung das Gebäude für ortsbildprägend und damit schützenswert?
Antwort:
Das Hauptgebäude soll laut Aussagen der Eigentümerinnen ca. 100 Jahre alt und ursprünglich als Dampfmühle genutzt worden sein. Im Jahr 1929 wurde der Anbau im südlichen Grundstücksteil genehmigt. Zu dieser Zeit wurde das Gebäude den Unterlagen nach als Laden für u.a. “Colonial-, Eisen- und Kurzwaren” genutzt. 1954 kam der Anbau im nördlichen Grundstücksteil (Straßenansicht) als Ladenerweiterung hinzu.
Das Gebäude als Putzbau weist einige wenige interessante historische Elemente, wie z.B. die Fensterfriese oder die sich in gutem Zustand befindlichen Lisenen auf. Die Originalfenster sind fast komplett durch Kunststofffenster ausgetauscht worden. Die Kellerdecken des Altbauteils wurden teilweise als Sturzkappengewölbe in Ziegelbauweise ausgeführt. Die Kelleraußenwände sind innen teilweise durchfeuchtet mangels hinreichender Außenisolierung.
Im Kurvenbereich der Lindenstraße hat das Erscheinungsbild des Hauptgebäudes durch die Umbauten keine ortsbildprägende Bedeutung mehr. Bei einer Gesamtbetrachtung des Bauobjektes muss die Denkmaleigenschaft verneint werden, da an dessen Erhaltung wegen des Fehlens einer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse nicht besteht.
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