Begründung:
Gemäß § 69 der Gewerbeordnung
(GewO) soll die Veranstaltung “Frühjahrsmarkt” (Veranstalter: Werbekreis
Buchholz e.V.) am 07.05.2006 als Jahrmarkt i.S. von § 68 Abs. 2 GewO
festgesetzt werden. Gegenstand der Veranstaltung ist der Handel mit überwiegend
landwirtschaftlichen Produkten aus der heimischen Region im Rahmen eines
Frühjahrsmarktes.
Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über
den Ladenschluss (LadSchlG) besteht die Möglichkeit durch eine Rechtsverordnung
aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen
Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet zu
halten. Die Veranstaltung “Frühjahrsmarkt” soll als Jahrmarkt festgesetzt
werden, so dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung
gegeben sind.
Nach den Richtlinien des Niedersächsischen Ministeriums für
Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 12.09.2003 sind vor Erlass einer
Rechtsverordnung gemäß § 14 Abs. 1 LadSchlG der Einzelhandelsverband, die
Gewerkschaften, die in Frage kommenden Kammern und die Kirchen zu hören.
Die Anhörungen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg –
Wolfsburg, des Einzelhandelsverbandes Lüneburger Heide e.V., der
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Buchholz i.d.N. und der
Gewerkschaft ver.di Bezirk Lüneburger
Heide finden gerade statt.
Im Rahmen der Anhörung der
Industrie- und Handelskammer Lüneburg – Wolfsburg und des
Einzelhandelsverbandes Lüneburger Heide e.V. sind zu den vergangenen
Sonntagsmärkten keine Bedenken vorgebracht worden. Hinsichtlich der zuletzt
vorgebrachten Stellungnahmen wird auf die in der Drucksache 01-06/0996.001 zur
Verordnung über den Verkauf in Einzelhandelsgeschäften aus Anlass eines
Jahrmarktes “Wintervergnügen” am 08. Januar 2006 verwiesen.
Ebenfalls in der
vorgenannten Drucksache sind auch die grundsätzlichen Bedenken der
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Buchholz i.d.N. dargestellt.
Zum vorgenannten
Sonntagsmarkt “Wintervergnügen” hatte die Gewerkschaft ver.di Bezirk Lüneburger
Heide keine Stellung genommen. Jedoch hat die ver.di in den Vorjahren weitestgehend
gleichlautende Bedenken vorgebracht, die in der Argumentation nicht nur falsch
sondern auch rechtlich unerheblich waren. Eine Auseinandersetzung mit diesen
gleichlautenden Bedenken kann aus der Drucksache 01-06/0847.001 entnommen
werden.
V e r o r d n u n g
der Stadt Buchholz in der
Nordheide über den Verkauf in Einzelhandelsgeschäften aus Anlass eines
Jahrmarktes “Frühjahrsmarkt” am 07. Mai 2006
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss
(LSchlG), Neufassung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit § 1 Abs.
1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutz-,
Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in
anderen Rechtsgebieten (ZustVO – Umwelt- und Arbeitsschutz) vom 18.11.2004
(Nds. GVBl. S. 464) und § 40 Abs. 1 Nr. 4 Nds. Gemeindeordnung (NGO) vom
22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen, hat
der Rat der Stadt Buchholz i.d.N. in seiner Sitzung am _____________________
folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) können in der Stadt Buchholz i.d.N. sämtliche
Verkaufsstellen von Einzelhandelsgeschäften aus Anlass des Jahrmarktes
“Frühjahrsmarkt” am 07. Mai 2006 in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet
sein.
§ 2
Die an dem genannten Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer sind
gemäß § 17 Abs. 3 LSchlG an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der
Arbeit frei zu stellen. Die Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über
die Feiertage, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für
Arbeitnehmer im Einzelhandel und die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes
sowie des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten. Auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände
des § 24 LSchlG wird hingewiesen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt des Landkreises Harburg in Kraft.
Buchholz i.d.N., den
___________________________
Bürgermeister
L.S.
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