Stellungnahme:
Vorbemerkung:
Im Sinne des
Beschlussvorschlages des Antrages der Fraktion Bündnis 90/ Die GRÜNEN und der
IDA, der mit der DS 01-06/1072 am 09.06.2006 umgedruckt wurde, hat die
Verwaltung einen eigenen Beschlussvorschlag erarbeitet, der bezüglich der
Abgrenzung des Plangebietes geringfügig vom Antragstext abweicht. Darüber
hinaus empfiehlt die Verwaltung den gleichzeitigen Erlass einer
Veränderungssperre gem. Baugesetzbuch.
Ausgelöst durch das Bauantragsverfahren zum Neubau eines
Penny-Marktes auf dem Grundstück “Niedersachsenweg Ecke Weg zur Mühle” sollten
im Rahmen eines B-Planverfahrens für den Bereich des inneren Ortskerns regelnde
Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Gestaltung
entwickelt werden. Aktuelle und künftige Bauvorhaben auf den nicht abschließend
bebauten, marktgängigen Grundstücken des Planungsbereiches sollen hierdurch im
Hinblick auf die bauliche Dichte, der Stellung und Höhe der Gebäude und
Gestaltungsanforderungen konkrete Planungsvorgaben erhalten.
In der StEWAV - Sitzung am
10.05.2006 wurde die in Rede stehende
Bauvoranfrage beraten (Tagesordnungspunkt 16, Einvernehmensfall Nr.361).
Die Ansiedlung bzw. Umsiedlung des örtlich ansässigen Penny-Marktes wird von
der Verwaltung insgesamt positiv gesehen. Zusammen mit den Mitgliedern des StEWAV wurden zur Optimierung eine Reihe von
Prüfaufträgen an die Bauantragsteller formuliert, die nachhaltige
Verbesserungen gegenüber den vorgelegten Antragsunterlagen beinhalten. Zur Zeit
arbeiten die Antragsteller diese Prüfpunkte ab. Folgende Prüfaufträge wurden
formuliert:
- Stellung
der baulichen Anlagen
- Optimierung
der Zu – und Ausfahrten
- Berücksichtigung
der Verkehrssicherheit für den Stadtbus und den Schülerverkehr
- Realistische
Einmessung der Baumstandorte
- Lärmschutzmaßnahmen
für die umgebende Wohnbebauung
Im Falle einer positiven
Empfehlung durch den Ortsrat wird die Verwaltung zur nächsten Sitzung
des Stadtentwicklungsausschusses am 05.07.2006 einen Aufstellungsbeschluss gem.
§ 2 BauGB für die Bauleitplanung formulieren und gleichzeitig den Erlass einer
Veränderungssperre gem. § 14 BauGB empfehlen. Beide Entscheidungen
erfordern rechtlich die Formulierung von Planungszielen, um den Schutzzweck
einer Veränderungssperre begründen zu können. Diese Planungsziele lassen sich
wie folgt zusammenfassen:
Im Sinne einer gezielten Ortskernentwicklung soll der
Bebauungsplan Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und zu
gestalterischen Anforderungen der Gebäude und Grundstücksflächen entwickeln.
Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die heutige Nutzung und Gestaltung des
Gebäudebestandes zwar inhomogen erscheint, aber größere zusammenhängende
Nutzungsbereiche eine künftige bauliche Verwertung erwarten lassen, wie dies
der aktuelle Bauantrag der Firma Penny auch zeigt.
Für diese Grundstücksbereiche
ist die bauliche und gestalterische Nutzung aufgrund der verschiedenartigen
Nutzungen und Gestaltungen auf den benachbarten Flächen mit Hilfe eines
Bebauungsplanes vorzugeben. So kann eine abschließende Ortskernentwicklung im
Rahmen eines regelnden Nutzungs- und Gestaltungsgerüstes gesteuert werden.
Da Teile des Planbereiches mit hochwertigen Wohn- oder
Handelsnutzungen bebaut sind, die eine bauliche Veränderung in den nächsten
Jahren kaum erwarten lassen, kommt den eher kleinteilig oder nicht abschließend
bebauten sonstigen Grundstücken erhöhte Bedeutung für eine abschließende
Ortskernentwicklung zu. Dies sind die Bereiche des in Rede stehenden
Penny-Vorhabens, der geschäftlich eher kleinteilig genutzten Flächen gegenüber
Edeka-Lorenz sowie der Bereich rund um die Tankstelle.
Angelehnt an den Bebauungsplan “Am Schoolsolt” werden neben
den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung auch Gestaltungsziele
zur Dachneigung und Dachform, zur Gliederung von Fassadenflächen, zu Fassadenmaterialien
sowie ggf. weiterer Gestaltungsziele (z.B. zur Gestaltung größerer
Stellplatzanlagen, zur Begrünung etc.) zu entwickeln sein.
Im Rahmen der Veränderungssperre können dann im Sinne der
eben beschriebenen künftigen Regelungsgehalte eines B-Planes u.a. dem
Antragsteller Penny auch weitergehende Planungs- und Gestaltungsziele
aufgegeben werden.
Sollte eine Optimierung der bisherigen Antragsunterlagen
erfolgen, welche die beschriebenen Planungs- und Gestaltungsziele erfüllt,
beabsichtigt die Verwaltung das Vorhaben im Rahmen einer Ausnahme von der
Veränderungssperre als sogenannten “§ 36-Fall” - wie in vergleichbaren Verfahren auch - über den StEWAV und VA
zeitnah zu einer Baugenehmigung zu führen.
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