Zu dem beigefügten Beschluss des Verwaltungsausschusses vom
09.02.2006 (Anlage 1) gebe ich folgendes Prüfungsergebnis zur Kenntnis:
Eine Umsetzung des Vorschlages zur Einführung einer
Buchholz-Scheibe ist rechtlich nicht möglich. Dies hatte ich bereits in meiner
Stellungnahme zur Ursprungsdrucksache zum Ausdruck gebracht. Diese Auffassung
wird aufgrund seiner Prüfung auch vom Niedersächsischen Ministerium für
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (s. Anlage 2) geteilt.
Andere Möglichkeiten, entgeltlich zu parken, ohne den Parkscheinautomaten
aufzusuchen, hat der Gesetzgeber durch die 11. Ausnahmeverordnung zur StVO
vom 28. Januar 2005 geschaffen. Danach ist es zulässig, mittels Mobiltelefon
oder sog. Taschenparkuhren die Parkgebühr zu entrichten.
Hierbei handelt es sich um einen kleinen Handcomputer, der
vom Verkehrsteilnehmer zu einem Preis von etwa 60,00 € von einem entsprechenden
Anbieter gekauft werden muss (z.B. der Firma PiN – siehe Anlage 3). Dieser
Computer wird mit Parkwertkarten in beliebiger Höhe bei der Stadt aufgeladen
und zum Parkbeginn aktiviert und im Fahrzeug sichtbar ausgelegt. Die Stadt
benötigt zum Aufladen der Taschenparkuhren ein Ladeterminal. Dieses und die
Systempflege wird vom Anbieter gestellt. Die Stadt erhält vom Anbieter sog.
Hauptaufladekarten, von denen sie die Taschenparkuhren auflädt. Der Anbieter
erhält für die Systempflege und Bereitstellung des Ladeterminals 10% der auf
die Taschenparkuhren aufgeladenen Beträge. Das System der Firma PiN wird zzt.
in fünf Städten eingesetzt.
Zum Thema “Entrichten von Parkgebühren mit dem Handy”, hat
die Verwaltung bereits in der Sitzung des FIBO am 10.11.2005 berichtet.
Aufgrund der hohen Kosten (Investitionskosten von rd. 70.000,-- € und lfd.
Kosten von ca. 23.000,-- €/Jahr), ist diese Möglichkeit von der Verwaltung
nicht weiter verfolgt worden.
In diesem Zusammenhang nehme ich auch noch einmal Bezug auf
die DS 01-06/0613.013 (Parkraumkonzept Buchholz i.d.N.), in der u.a. die
Optimierung der Parkraumbewirtschaftung thematisiert wurde. Von Seiten der
Verwaltung wurde anlässlich des Antrags erneut geprüft, ob und in welcher Art
und Weise Modifikationen an der bestehenden Parkgebührensatzung vorgenommen
werden können. Zzt. werden hierfür keine sinnvollen Ansätze gesehen. Erste
Priorität sollte entsprechend dem Fazit der DS 01-06/0613.013 (Parkraumkonzept
Buchholz), zunächst die Planung und der Bau von P+R-Anlagen sowie von
innerstädtischen Parkflächen haben.
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