Begründung:
Gem. § 69 der Gewerbeordnung (GewO) sollen die
Veranstaltungen “Wintervergnügen”, “Frühjahrsmarkt”, “Herbstmarkt” und
“Herbstfest” (Veranstalter: Werbekreis Buchholz e.V.) am 07.01.2007, 06.05.2007, 30.09.2007 und 28.10.2007
als Jahrmarkt im Sinne von § 68 Abs.2 GewO festgesetzt werden. Gegenstand der
Veranstaltung ist der Handel mit überwiegend landwirtschaftlichen Produkten aus
der heimischen Region im Rahmen eines Jahrmarktes.
Gem. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss
(LadSchlG), besteht die Möglichkeit durch eine Rechtsverordnung aus Anlass
von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen Verkaufsstellen an
jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet zu halten. Die 4
vorgenannten Veranstaltungen sollen als Jahrmärkte festgesetzt werden, so dass
die Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung gegeben sind.
Nach den Richtlinien des Niedersächsischen Ministeriums für
Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 12.09.2003 sind vor Erlass einer
Rechtsverordnung gem. 14 Abs. 1 LadSchlG der Einzelhandelsverband,
Gewerkschaften, die in Frage kommenden Kammern und die Kirchen zu hören.
Die Anhörung der Industrie- und Handelskammer
Lüneburg/Wolfsburg, des Einzelhandelsverbandes Harz-Heide e.V., der
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Buchholz i.d.N. und der
Gewerkschaft Ver.di Bezirk Lüneburger Heide erfolgte bis zum 23.11.2006.
Im Rahmen dieser Anhörung haben sich bisher lediglich der
Einzelhandelsverband Harz-Heide e.V. und die Industrie- und Handelskammer
Lüneburg- Wolfsburg schriftlich zu Wort gemeldet und vorgebracht keine Einwände
zu erheben. Bedenken oder Stellungnahmen weiterer am Verfahren Beteiligter sind
bis zum Ablauf der Frist nicht vorgebracht worden. Hinsichtlich der bisher
vorgebrachten Stellungnahmen und Bedenken verweise ich wiederholt auf die
anliegende Drucksache 01-06/0996.001 zur Verordnung über den Verkauf in
Einzelhandelsgeschäften aus Anlass eines Jahrmarktes “Wintervergnügen” am
08.01.2006.
Zu den bisherigen Bedenken der Gewerkschaft Ver.di Bezirk
Lüneburger Heide weise ich auf die Auseinandersetzung mit diesen Bedenken in
der beiliegenden Drucksache 01-06/0847.001 hin.
Mit der Verordnung über die vorgenannten Veranstaltungen
sind die gem. § 14 Abs.1 LadSchlG erlaubten 4 Sonntagsöffnung für das Jahr 2007
erschöpft. Weitere Sonntagsöffnungen können in diesem Jahr nach gegebener
Rechtslage nicht mehr ermöglicht werden.
Facebook
Sie verlassen das Angebot von buchholz.de und rufen Inhalte auf Servern von Facebook ab, sobald Sie den Button JA anklicken. Die Stadt Buchholz speichert zu keiner Zeit personenbezogene Daten der Fans. Die von Ihnen auf unserer Fanpage eingegebenen Daten wie z.B. Kommentare, Videos oder Bilder, werden von der Stadt Buchholz zu keiner Zeit für andere Zwecke genutzt oder weitergegeben.
Die Stadt Buchholz hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Facebook. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Facebook Ihre Profildaten nutzt und/oder an Dritte weitergibt. Dies kann etwa Ihre Gewohnheiten, persönlichen Beziehungen, Vorlieben und weitere Aspekte betreffen.
Wechseln Sie nur zu Facebook, wenn Sie sich dieser Auswirkungen bewusst sind und die genannten Risiken in Kauf nehmen möchten. Informieren Sie sich gegebenenfalls über die bereitgestellten Quellen. Klicken Sie auf den Button NEIN, wenn Sie nicht bereit sind, Ihre Daten gegebenenfalls an Facebook zu übermitteln.