Begründung:
Am 17.12.1999 wurde zwischen dem Landkreis Harburg und der
Stadt Buchholz i.d.N. eine Zweckvereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben
nach dem Namensänderungsgesetz geschlossen (vgl. Anlage 1).
Gleiche Vereinbarungen erfolgten zwischen dem Landkreis Harburg
und der Stadt Winsen sowie der Gemeinde Seevetal.
Der Landkreis Harburg weist nunmehr darauf hin, dass diese Zweckvereinbarung
auf dem Zweckverbandsgesetz vom 07.06.1939 beruhte, das mit Inkrafttreten des
Niedersächsischen Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom
19.02.2004 aufgehoben wurde.
Die bei Inkrafttreten des NKomZG bestehenden
Zweckvereinbarungen bleiben zwar wirksam, sind jedoch an die neue Rechtsform
anzupassen (§ 21 Abs. 1 S.1,2 NKomZG).
Die Anpassung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsicht (§
21 Abs. 1 S. 3 i.V.m § 5 NKomZG).
Das Niedersächsische Innenministerium als zuständige
Kommunalaufsicht hat eine solche Genehmigung in Aussicht gestellt, wenn die in
der Anlage 2 aufgeführten Anpassungen vorgenommen werden.
Aus Sicht der Stadt Buchholz i.d.N. ist eine Fortführung der
Vereinbarung unter Anpassung an die geltende Rechtslage zu befürworten.
Nach dem vereinbarten Abrechnungsschlüssel zahlte die Stadt
Buchholz i.d.N. zuletzt für das Jahr 2005 (11 Fälle) einen Betrag in Höhe von
3.478 € (5.073 € für Personal- und Sachkosten abzüglich 1.595 €
Gebühreneinnahmen) an den Landkreis Harburg.
Die noch 1999 erwarteten Gebühreneinnahmen in Höhe von ca.
3.000 € bis 3.500 € wurden dabei unterschritten. Die Hintergründe dafür sind in
einem Schreiben des Landkreises Harburg vom 10.04.07 ausführlich erläutert
worden (vgl. Anlage 3).
Vor dem Hintergrund, dass für die ordnungsgemäße
Aufgabenerledigung erhebliches Spezialwissen notwendig ist, das jedoch in der
Stadt Buchholz i.d.N. nur bei ca. 10 bis 13 Fällen im Jahr zum Tragen kommen
würde, sollte auch weiterhin von einer Aufgabenwahrnehmung durch eigenes
Personal abgesehen und daher an der Vereinbarung festgehalten werden.
Die Stadt Winsen und die Gemeinde Seevetal befürworten
ebenfalls ein Festhalten an dem Vertrag unter Anpassung an das NKomZG.
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