Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung der Stadt Buchholz i.d.N. teilt die Meinung
des Antragstellers und setzt sich ebenfalls energisch dafür ein, dass
insbesondere Jugendliche nicht durch den Alkoholgenuss geschädigt werden.
Die Stadt Buchholz i.d.N. hat daher bereits seit längerem
geprüft, inwieweit Veranstaltungen, wie das im Antrag bezeichnete
„Flat-Rate-Saufen“, untersagt werden können. Als Flat-Rate-Angebote werden
insbesondere verstanden, Veranstaltungen, die zu einem einmalig zu
entrichtenden Eintrittspreis unbegrenzt Leistungen, wie u.a. alkoholische
Getränke, einschließen.
Der Stadt stehen bei der Überprüfung solcher Veranstaltungen
die gesetzlichen Möglichkeiten aus dem Gaststättengesetz (GastG) und dem
Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
zur Verfügung.
Nach dem GastG können Veranstaltungen nicht im Vorfeld
verboten werden, da Verstöße gegen das GastG nur im Nachhinein als
Ordnungswidrigkeit -§ 28 Gast - oder als Erlaubniswiderruf - § 15 GastG -
geahndet werden können.
Allerdings sind zum Schutze der Gäste, u.a. gegen Gefahren
für Leben und Gesundheit, die auch aus übermäßigem Alkoholkonsum entstehen
können, nach § 5 GastG Auflagen möglich. Dies ist dann statthaft, wenn entsprechende
Gefahren zu befürchten und die Auflagen als geeignetes mildestes Mittel gegen
den Erlaubnisinhaber anzusehen sind.
Nach dem Nds. SOG können gem. § 11 Nds. SOG
Verwaltungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr (für
Leben und Gesundheit) abzuwehren. D.h. auch hier muss zunächst eine Gefahr
vorliegen und die Maßnahme muss notwendig (d.h. das mildeste geeignete
Mittel) sein.
Seit Mai 2007 prüft die Stadt fortlaufend, ob von der Art
der Durchführung solcher Veranstaltungen konkrete Gefahren für Leben und
Gesundheit ausgehen können. Alleine das Bewerben und Durchführen einer
Flatrate-Veranstaltung an sich, ist nicht geeignet, eine entsprechende Gefahr
anzunehmen. Vielmehr müssen zusätzliche Indizien bestehen, aus denen herzuleiten
ist, dass von solchen Veranstaltungen entsprechende konkrete Gefahren ausgehen.
Indizien, die auf eine Gefahr hinweisen, könnten u.a. sein,
wenn Alkohol an Jugendliche oder erkennbare Betrunkene ausgeschenkt oder dem
Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet wird, wie durch Trinkspiele oder
weitergehende Anreize, möglichst viel zu trinken.
Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung dieser vorgenannten
Tatbestände ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen, d.h. die konkreten
Erfahrungen und Indizien, die bei den in Buchholz durchgeführten
Veranstaltungen vorliegen, sind einzubeziehen. Erfahrungen anderer Städte in
ähnlich gelagerten Fällen, können nur hilfsweise herangezogen werden.
Die Stadt hat über die rechtliche Prüfung hinaus bereits in
einem persönlichen Gespräch dem Veranstalter deutlich gemacht, dass
all-inclusive-Angebote zu Dumping-Preisen und stark vergünstigte Preise für
alkoholische Getränke seitens der Stadt nicht gewünscht sind und darüber hinaus
darüber aufgeklärt, dass zum Schutze der Jugendlichen und anderer Gäste solche
Veranstaltungen von behördlicher Seite kritisch betrachtet werden. Der
Veranstalter wurde auch darüber aufgeklärt, welche Pflichten er bei der
Durchführung solcher Veranstaltungen hat und wie die Folgen aussehen, wenn
gegen diese verstoßen wird (wie Ordnungswidrigkeiten, Erlaubniswiderruf,
Auflagen und Verbote bei zukünftigen Veranstaltungen).
Des Weiteren hat die Stadt den Veranstalter aufgefordert,
eine Selbstverpflichtung abzugeben, die über den rechtlichen Rahmen hinaus für Veranstaltungen
Standards, in Bezug auf den Schutz der Jugendlichen und der weiteren Gäste,
festlegt. Über erste Punkte besteht bereits Einverständnis über weitere wird
derzeit noch gesprochen.
In diesem Rahmen regte der Veranstalter an, in Form einer Informationsveranstaltung
Vertreter der Politik, Behörden, Presse und interessierte Bürger/innen
einzuladen und darüber zu berichten, wie mit den Themen Jugendschutz,
Alkoholmissbrauch, Flatrate-Veranstaltungen usw. seitens des
Diskothekveranstalters umgegangen wird. Am 11.09.2007 um 17.45 Uhr wird vor Ort
in der Diskothek hierzu die Informationsveranstaltung abgehalten.
Es bleibt abzuwarten, welche Erklärungen der Veranstalter im Hinblick auf
zukünftige Veranstaltungen abgibt.
Daneben überprüft die Stadt in enger Zusammenarbeit mit der
für den Jugendschutz zuständigen Kreisjugendpflege des Landkreises Harburg
solche Veranstaltungen vor Ort.
Bei der zuletzt durchgeführten all-inclusive-Veranstaltung
wurde überprüft, ob Gesetzesverstöße zu beobachten waren, ob der Veranstalter
und sein Personal den Pflichten nachkamen und ob Indizien vorlagen, die eine
Gefahr erkennen lassen.
Bei der Überprüfung konnte festgestellt werden, dass der
Veranstalter und seine Beschäftigten verantwortungsbewusst und im Rahmen der
geltenden Gesetze gehandelt haben.
Bei neuen Erkenntnissen, die Auflagen oder Verbote solcher
Veranstaltungen rechtfertigen, wird die Stadt im Rahmen der geltenden Gesetze
reagieren. Ebenso, wenn es zu einer aktuellen Änderung der Rechtslage kommt.
In einem vor dem Verwaltungsgericht in Hannover verhandelten
Fall von einstweiligem Rechtsschutz gegen eine Auflage, die eine
10-Cent-Veranstaltung (je Wodkamischgetränk), untersagte, haben die
Ordnungsbehörden für Ihr Verbot Recht bekommen. Der Beschluss über den
einstweiligen Rechtsschutz ist inzwischen rechtskräftig geworden. Die
Entscheidung in der Hauptsache, d.h. die Entscheidung über die Auflage selbst,
steht noch aus.
Mit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Hannover
liegen nunmehr Indizien vor, die die Stadt u.U. in die Lage versetzen, in
ähnlich gelagerten Fällen ebenso auf entsprechende Veranstaltungen zu
reagieren. Die weitere Entwicklung in dem Gerichtsverfahren vor dem
Verwaltungsgericht Hannover über die Auflage sollte hierbei einbezogen werden.
Allerdings ist es aus Sicht der Stadt insbesondere geboten,
neben dem rechtlichen Handeln durch Kontrollen, Verbote und Auflagen, auch
durch Informationen und Gespräche die Betroffenen und Verantwortlichen
anzusprechen und zu überzeugen. Verbote alleine bewegen im Zweifel nur die
Kreativität der Veranstalter, die an den Konzepten von verbilligter Abgabe von
Alkohol festhalten möchten und zwingen die Ordnungsbehörden mit immer
weiterführenden Verboten und Auflagen zu reagieren.
Der Veranstalter, der vor dem Verwaltungsgericht Hannover im
einstweiligen Rechtsschutz unterlegen war, feierte kurz darauf Veranstaltungen
unter dem Titel „Danke Hannover Party“ in denen Gutscheine über 50 € für alle
Getränke (Wodkamischgetränke bspw. 1,50 €) an die Gäste ausgegeben wurden. Und
dies für einen Eintritt von 10 €!
In der Zwischenzeit wurde hiervon wieder abgesehen.
Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Beschluss des
Verwaltungsgerichtes Hannover unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem
Veranstalter vor Ort, wird die Stadt sich weiterhin dafür einsetzen,
insbesondere durch Überzeugungsarbeit gegenüber den Veranstalter, aber im
Zweifel auch auf der Grundlage der sich derzeit abzeichnenden Rechtslage,
Veranstaltungen, die geeignet sind, eine Gefahr für die Jugend und die Gäste
der Diskothek darzustellen, zu unterbinden.
Darüber hinaus bemüht sich die Stadt Buchholz i.d.N. auch
auf dem Wege der Information und Prävention dem Alkoholmissbrauch entgegen zu
wirken. So ist geplant, zusammen mit der Suchtberatung, der Polizei und der
städtischen Jugendpflege auf dem diesjährigen Stadtfest mit einem Stand im
Vereinsteil des Stadtfestes vertreten zu sein und mit Aktionen zur
Alkoholprävention und mit Informationen aufzuklären.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es immer Ziel der
Stadt war, eine Diskothek in der Stadt zu haben, um den Buchholzer Jugendlichen
kurze- möglichst gefahrfreie- Wege anzubieten. Bei allen gebotenen Maßnahmen
darf dieses Ziel nicht aus den Augen verloren werden.
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