Begründung:
Auf eine Nachfrage zu den Brenntagen der Stadt Buchholz
i.d.N. ist die Thematik der Brauchtumsfeuer in den Fokus gelangt.
Laut eigenen Ermittlungen sind die Anzeigen von
Brauchtumsfeuern zu Ostern im Stadtgebiet seit 1999 von ca. 40 auf teilweise
bis über 100 Feuer angestiegen. Vielfach handelt es sich um kleine private
„Brauchtumsfeuer“ und nur teilweise um größere Feuer, die von gewerblichen
Anbietern oder Vereinen (insbesondere den Ortswehren) angeboten werden.
Derzeit ergibt sich mit der örtlichen Streuung der privaten
Brauchtumsfeuer die Problematik, dass die Belästigung, die sich aus dem
Verbrennen ergibt, über mehrere Tage besteht, da inzwischen mit Ausnahme des
Karfreitags von Gründonnerstag bis Ostermontag an einer Vielzahl von Stellen
Brauchtumsfeuer abgehalten werden. Je nach örtlicher Lage kann mehrfach eine
Betroffenheit von Rauchentwicklung entstehen.
Auch wenn die Durchführung von Brauchtumsfeuern rechtlich
nicht durch die BrennVO erfasst ist, sind die Ordnungsbehörden gehalten, die
Auswirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit, die Nachbarschaft und die Umwelt
hierbei nicht außer Acht zu lassen.
Die Stadtverwaltung hat sich aufgrund dieser Problemstellung
umgehört und aus diesen Erfahrungen heraus die vorliegenden Änderung der SOG-VO
der Stadt Buchholz zusammengestellt.
Nachfolgend ist der neugefasste Text des § 7 (2) mit den
gekennzeichneten Änderungen aufgeführt:
Pflanzliche Abfälle (Pflanzen und
Pflanzenteile, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener
Flächen anfallen) können in einer üblichen, auf einem privaten Grundstück
anfallenden Menge (bis max. 1 cbm) jedes Jahr jeweils am ersten Sonnabend im
März, April, Oktober und November in der Zeit zwischen 9.00 und 19.00
Uhr sowie am Ostersamstag in der Zeit von 09.00 bis 24.00 Uhr ohne
Anmeldung von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten
auf privaten Flächen verbrannt werden.
Vorteil hierbei ist, dass damit die Anzeige von
beabsichtigten kleinen Privat(oster)feuern zukünftig entfallen kann und die
Rauchbelastung auf einen Tag kanalisiert wird. Mit dieser Regelung wird
erreicht, dass der Verwaltungsaufwand, der bisher für die Aufnahme und Prüfung
der angezeigten Feuer nötig war, sich reduziert und gleichzeitig der
„bürokratische“ Aufwand für den
Bürger. Darüber hinaus wird der Belästigung der Allgemeinheit und der
jeweiligen Nachbarschaft sowie der Umwelt durch die Rauchentwicklung insoweit
Einhalt geboten, als dass nur an einem Tag mit dieser Belästigung gerechnet
werden muss.
Für größere organisierte Osterfeuer (> 1 cbm), die
öffentlich durchgeführt werden, ist weiterhin eine Anzeige bei der Behörde
notwendig, da zu prüfen ist, ob aufgrund der Lage, der ausgelösten
Besucherströme und der Größe des Feuers weiterführende Auflagen zu erteilen sind.
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