Begründung:
Allgemein
Aus Sicht der Verwaltung kann festgestellt werden, dass sich
die in 2004 vorgenommenen Änderungen der Straßenreinigungssatzung und der
Winterdienstsatzung bewährt haben. Im ersten Jahr nach der Neufassung der
Satzungen wurden Beschwerden vorgetragen. Diese lassen sich hauptsächlich
darauf zurückführen, dass die vorgenommenen Änderungen vielen Bürgern der Stadt
Buchholz i.d.N. nicht bekannt waren.
Stichprobenartige Kontrollen zeigten jedoch keine
übermäßigen Verunreinigungen der Straßen bei denen die Reinigungspflicht
übertragen wurde.
Lediglich auffällig war, dass die Reinigung der
Straßenrinnen zwar von einem Großteil der Anlieger durchgeführt wird, jedoch
zum Teil nicht in ausreichenden Intervallen, so dass in diesen Fällen ein
schnelleres Verstopfen der Straßeneinläufe verzeichnet werden konnte. Um den
Buchholzer Bürgerinnen und Bürgern die Pflichten, die sich aus diesen beiden
städtischen Satzungen ergeben, näher zu bringen, wurde in den vergangenen zwei
Jahren mit den Grundsteuerbescheiden ein entsprechendes Informationsblatt an
alle Grundstückseigentümer versandt.
Darüber hinaus wurden von älteren Menschen Beschwerden
dahingehend vorgetragen, dass Straßen aus der maschinellen Reinigung heraus
genommen wurden, jedoch die Erfüllung der Reinigungspflichten für diese
Altersgruppe schwierig sei. Aus diesem Grunde wird nochmals darauf hingewiesen,
dass persönliche Gründe des Anliegers, wie Alter und Krankheit leider nicht zu
einer Unzumutbarkeit der Übertragung von Straßenreinigungs- und
Winterdienstpflichten führen können. In diesen Fällen muss der Eigentümer des
Grundstücks dafür Sorge tragen, dass ein Dritter (z. B. Nachbar, Verwandte,
private Unternehmen) die Reinigung und den Winterdienst vor dem Grundstück
übernimmt.
Weitergehend wurde von je einem Anlieger der
Richard-Schmidt-Straße und des Wiesenweges (im Bereich von Wiesenstraße bis
Lohbergenstraße) ein schriftlicher Antrag gestellt, diese Straßen wieder in die
Anlage 1 der Straßenreinigungssatzung aufzunehmen. Dies wurde verwaltungsseitig
abgelehnt, da aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine Reinigung durch die
Anlieger in beiden Straßen zumutbar ist und auch andere Gründe für eine
Wiederaufnahme nicht vorliegen.
Begründung/Hinweise auf vorgenommene
Änderungen/Ergänzungen:
1. Straßenreinigung
1.1 Zu
§ 1 der 2. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung:
Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ist die Entfernung
von Unkraut ein Teil der Straßenreinigungspflicht, weil Unkraut ein Fremdkörper
ist, der als solches nicht Bestandteil der Straße ist.
Die ausdrückliche Nennung der Pflicht zur Unkrautentfernung
ist daher grundsätzlich nicht erforderlich (Wichmann, Manfred: Straßenreinigung
und Winterdienst in der kommunalen Praxis, Rechtsgrundlagen – Organisation –
Aufgaben, 5. Auflage, Berlin 2006, S. 62).
Aufgrund vielfacher Nachfragen scheint jedoch eine
Klarstellung der Reinigungspflichten bezüglich der Unkrautentfernung
erforderlich zu sein.
1.2 Zu
§ 2 der 2. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung:
Die Änderung erfolgt aus
redaktionellen Gründen.
1.3 Zu
§ 3 der 2. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung:
Die Änderungen des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung
dienen dazu, diese auf den aktuellen Stand zu bringen, in der Zwischenzeit
aufgetretene Probleme zu beheben und die aktuelle Rechtsprechung zu
berücksichtigen. Außerdem werden einige redaktionelle Änderungen vorgeschlagen,
die unter anderem die Verständlichkeit des Straßenverzeichnisses verbessern
sollen.
In folgenden Straßen werden durch redaktionelle Änderungen
Schreibfehler behoben bzw. die Verständlichkeit erhöht: Bendestorfer
Straße K54, Breite Straße,
Bürgerm.-Adolf-Meyer-Straße, Freudenthalstraße, Gorch-Fock-Straße, Neue
Brückenstraße, Niedersachsenweg, Poststraße, Reiherstieg, Schierhorner
Straße K28/ K55, Sprötzer
Bahnhofstraße, Steinbecker Straße, Wiesenweg und Wiesenstraße.
Das Straßenverzeichnis ist um die Straßen Brandenburger
Straße, Bürgermeister-Kröger-Straße, Dangersen Dorf, Eichenstieg,
Eidigweg, Gartenstraße, Gertrudenstraße, Hinter den Eichen,
Jungfernstieg, Pappelweg, Schwarzer Weg, Tostedter Weg, Unter den Linden, Weg
zur Mühle und Zum Dreschteich zu ergänzen. Nach dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 14.02.2007 ist eine Übertragung
der Reinigungspflicht der Fahrbahn auf die Anlieger unzumutbar, wenn aufgrund
eines umfangreichen Bestands an stadteigenen Bäumen während der Hauptzeit des
Laubfalls mit einem erheblichem Mehraufwand bei der Reinigung zu rechnen ist.
In dem vorgenannten Urteil befanden sich auf der Ostseite einer Straße zum
Zeitpunkt des Satzungserlasses insgesamt über 40 großkronige Kastanien.
Ortsbesichtigungen im Stadtgebiet Buchholz i.d.N. ergaben, dass in den
vorgenannten Straßen ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, da in diesen
Straßen eine große Anzahl städtischer Bäume vorhanden ist.
Die vorgenannten Straßen werden als Anliegerstraßen
klassifiziert.
Die Reinigung des Buenser Weges und der Trelder Dorfstraße wird
an die geschlossene Ortslage angepasst.
Die Reinigungsbereiche von Caspers Hoff und Peets
Hoff werden jeweils um die Parkplatzflächen ergänzt.
Der Dibberser Mühlenweg im Bereich von Friedrichstr.
bis Theodor-Storm-Weg wird zukünftig als Durchfahrtsstraße in der
Straßenreinigungssatzung geführt. Gleichzeitig entfällt die Teilung des
Dibberser Mühlenwegs in zwei Reinigungsbereiche. Durch die Änderung des Tarifs
wird die derzeit unterschiedliche Klassifizierung des oben genannten
Reinigungsbereichs bei Straßenreinigung und Winterdienst berichtigt. Da dann
für die zwei Reinigungsbereiche ein einheitlicher Tarif gilt, ist eine Teilung
der Straße in zwei Reinigungsbereiche nicht länger erforderlich.
Die Erweiterung des Reinigungsbereichs des Drosselweges
erfolgt, um eine Anpassung an den Winterdienstbereich zu erreichen. Die
Verkehrsverhältnisse im Bereich von Sperberweg bis Bahnübergang sind identisch
mit denen im Bereich Seppenser Mühlenweg bis Drosselweg.
Die Fendtstraße wird in ganzer Länge unter der
Klassifizierung Anliegerstraße aufgenommen. Bedauerlicherweise wurde bei der 1.
Änderungssatzung die Aufnahme der Fendtstraße (Gewerbegebiet Trelder Berg)
vergessen.
Der Reinigungsbereich der Hamburger Straße K13 wird
aufgrund der Ausdehnung der geschlossenen Ortslage durch die Bebauung des
ehemaligen Barakudageländes ergänzt. Die Reinigungsbereiche der Bendestorfer
Straße K54, des Bucholzer Berg K28, der Buchholzer Landstraße
K28, der Harburger Straße B75,
der Kirchenallee K72, der Lüneburger Straße K83 und der Soltauer
Straße K28 werden ergänzt, so dass die gesamte geschlossene Ortslage
erfasst wird. Die Bundesstraße B75, Hoheluft B75, der Nordring
K82 sowie der Trelder Berg B3 werden in Teilbereichen neu
aufgenommen. Bei den eben genannten Straßen handelt es sich um Kreis- und
Bundesstraßen. In diesen kann eine Übertragung der Reinigungspflicht der
Fahrbahn auf die Anlieger aufgrund der Verkehrsverhältnisse nicht erfolgen.
Aufgrund der geänderten Linienführung des Buchholz Busses
wird die Reinigung des Theodor-Storm-Weg voll auf die Anlieger
übertragen. Gleichfalls wird die Klaus-Groth-Straße nicht länger vom
Theodor-Storm-Weg bis zur Gorch-Fock-Straße, sondern von der Gorch-Fock-Straße
bis zur Freudenthalstraße gereinigt.
Der Seppenser Mühlenweg wird zukünftig auch im
Bereich von Gemarkungsgrenze Buchholz bis zum Buchholzer Berg unter der
Klassifizierung Durchfahrtsstraße gereinigt, da die Verkehrsverhältnisse auch
hier eine Reinigung durch die Anlieger nicht zulassen. Aufgrund der
Verkehrsverhältnisse wird auch der Reinigungsbereich der Bürgerm.-Kröger-Straße
geringfügig erweitert.
Aufgrund des starken schulischen Verkehrs wird der
Reinigungsbereich des Sprötzer Weges bis Haus Nr. 35 erweitert. Diese
Änderung erfolgt auch unter Berücksichtigung der Neubauten des Landkreises
Harburg (Berufsbildende Schulen) und der Errichtung des Einkaufsmarktes.
Aufgrund der Verbindungsfunktion der Straßen und dem daraus
resultierenden Verkehrsaufkommen sowie des zumindest in der Alten Bahnhofstraße
unübersichtlichen Straßenverlaufs sind die Straßen Alte Bahnhofstraße
und Wiesendamm in die Straßenreinigung aufzunehmen. Sie werden als
Durchfahrtsstraßen klassifiziert.
2. Winterdienst
2.1 Zu
§ 1 der 2. Änderungssatzung zur Winterdienstsatzung:
Die Änderung erfolgt aus
redaktionellen Gründen.
2.2 Zu
§ 2 der 2. Änderungssatzung zur Winterdienstsatzung:
Die Änderungen des Straßenverzeichnisses der Winterdienstsatzung
dienen ebenfalls dazu, diese auf den aktuellen Stand zu bringen. Außerdem
werden auch hier einige redaktionelle Änderungen vorgeschlagen, die die
Verständlichkeit des Straßenverzeichnisses verbessern sollen.
In folgenden Straßen werden durch redaktionelle Änderungen
die Verständlichkeit erhöht: Milchweg, Richard-Schmidt-Straße,
Schützenstraße und Seppenser Weg.
Die Heinrichstraße wird mit einem zweiten
Winterwartungsbereich aufgenommen. Hierdurch wird der bereits vom Winterdienst
der Stadt erfasste P&R-Platz mit Winterdienst erschlossen. Die Straße wird
als Anliegerstraße mit ÖPNV/ öffentlicher Einrichtung eingestuft.
Der Wartungsbereich der Hermann-Burgdorf-Straße wird
um wenige Meter erweitert, so dass auch die Strecke bis zur Wilhelm-Meister-Straße
gewartet wird. Letztere wird bereits mit Winterdienst durch die Stadt versorgt.
Die Fendtstraße wird in ganzer Länge unter der
Klassifizierung Anliegerstraße aufgenommen. Bedauerlicherweise wurde bei der 1.
Änderungssatzung die Aufnahme der Fendtstraße (Gewerbegebiet Trelder Berg)
vergessen.
Aufgrund der geänderten Linienführung des Buchholz Busses
wird die Winterwartung des Theodor-Storm-Weges voll auf die Anlieger
übertragen. Gleichfalls wird die Klaus-Groth-Straße nicht länger vom
Theodor-Storm-Weg bis zur Gorch-Fock-Straße, sondern von der Gorch-Fock-Straße
bis zur Freudenthalstraße vom Winterdienst durch die Stadt versorgt.
Die Friedrichstraße wird zukünftig nur noch im Bereich
zwischen Hamburger Straße und Dibberser Mühlenweg mit Winterdienst versorgt, da
der westlich vom Dibberser Mühlenweg liegende Bereich als Sackgasse
ausschließlich dem Anliegerverkehr dient.
Die Straße Beim Kriegerdenkmal in Dibbersen wird in
die Winterwartung aufgenommen, da hier Schulbusverkehr stattfindet. Die Straße
wird als Anliegerstraße mit ÖPNV/öffentlicher Einrichtung eingestuft.
Die Straßen Am Habenberg und Zur Alten Windmühle
werden in die Winterwartung aufgenommen, da die Windmühle Dibbersen als
Nebenstelle des Standesamtes genutzt wird.
Die Straßen werden als Anliegerstraßen mit ÖPNV/öffentlicher
Einrichtung eingestuft.
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