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Entscheidung - DS 06-11/0731
Grunddaten
- Betreff:
-
Rechtmäßige Herstellung von Erschließungsanlagen Hier: "Klecker Weg" von der "Bendestorfer Straße" bis zur Straße "Jägerstieg"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidung
- Federführend:
- FB 50 - Fachdienst Bauverwaltung
- Bearbeiter:
- Schatz, Heike
- Aktenzeichen:
- 50.04/Ma
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen und Bauen
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Vorberatung
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03.02.2011
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Buchholz i.d.N.
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Entscheidung
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15.02.2011
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Buchholz i.d.N. beschließt:
a) Über die im Rahmen der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Anregungen und Bedenken gem. § 1 Abs. 4 7 BauGB wird wie aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlich entschieden.
b) Es wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage Klecker Weg im Bereich von der Bendestorfer Straße bis zur Straße Jägerstieg auf der Grundlage des § 125 Abs. 2 BauGB hergestellt werden kann und der in den beigefügten Lageplänen (Anlage 3 und Anlage 4) dargestellte Straßenverlauf mit den Anforderungen des § 1 Abs. 4 7 BauGB in Einklang steht.
Stellungnahme der Verwaltung
Begründung:
Gem. § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so muss die Stadt prüfen, ob die Herstellung einer Erschließungsanlage den Zielen der Raumordnung, den Planungsleitsätzen sowie dem Abwägungsgebot der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 4 7 BauGB) entspricht.
Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich die Stadt bei Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit und damit auch bei der Bebauungsplan ersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang herauskommt (Bundesverwaltungsgericht Entscheidung vom 26.11.2003 9 C 2.03). Im Rahmen des der Feststellung vorangehenden Prüfverfahrens sind die Grundzüge einer Abwägung der privaten und öffentlichen Belange zu dokumentieren und nachvollziehbar darzulegen. Aus diesem Grunde wurde durch öffentliche Auslage der Straßenplanung für vier Wochen den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben, Anregungen in das Verfahren einzubringen. Darüber hinaus wurde mit den direkt betroffenen Anliegern der Erschließungsanlage Klecker Weg eine Eigentümerversammlung durchgeführt, in der die Straßenplanungen und das Beitragserhebungsverfahren vorgestellt wurden. Die Anregungen und Bedenken werden nunmehr mit einem Abwägungsvorschlag zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt. Danach erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses, so dass dann die Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB rechtmäßig hergestellt werden kann. Gleichzeitig sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfüllt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
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(wie Dokument)
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2 MB
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Facebook
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