Begründung:
Das Mehrjahresprogramm zum Ausbau unbefestigter Straßen in Buchholz i.d.N. (DS 06-11/0018.006) sieht den Ausbau der Straßen/Anlage „Breslauer Straße/Stettiner Straße/Danziger Straße“ für das Jahr 2011 vor (s. Übersichtsplan Anlage 1).
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung fand zu der geplanten Ausbaumaßnahme am 26.10.2010 eine Eigentümerversammlung statt. Auf dieser Versammlung wurde den Anwesenden die Ausbauplanung für die Erschließungsanlage „Breslauer Straße/Stettiner Straße/Danziger Straße“ vorgestellt.
Auf die Erstellung einer weiteren Variante wurde bei dieser Maßnahme verzichtet, da die zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsraumbreiten hierfür nicht ausreichen.
Die vorgestellte Ausbauplanung sieht folgendes vor:
Die Fahrbahn wird in grauem Betonsteinpflaster erstellt und erhält eine lichte Breite von
4,75 m zwischen den Borden. Diese Breite ermöglicht den Begegnungsfall PKW/LKW bei verminderter Geschwindigkeit. In einigen Bereichen reduziert sich die Fahrbahnbreite auf Grund der geringen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsfläche auf 4,00 m und in kleinen Bereichen auf 3,50 m. Um die Tempo-30-Regelung zu unterstützen und zu verdeutlichen, wird die Fahrbahn an drei Stellen durch Pflanzinseln wechselseitig auf 3,50 m eingeengt. In diesen und in weiteren Bereichen (Einmündungen, Kurven, Querschnittsänderung) wird die Fahrbahn partiell, auch aus gestalterischen Gründen, mit rotem Betonsteinpflaster befestigt (s. Anlage 2 u. 3/Lageplanausschnitte).
Die Ableitung des anfallenden Oberflächenwasser erfolgt über einen ebenfalls herzustellenden Regenwasserkanal.
Die geschätzten Planungs- und Baukosten einschließlich Beleuchtung und Bepflanzung betragen ca. € 620.000,00.
Die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Breslauer Straße/Stettiner Straße/Danziger Straße“ ist gem. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Buchholz i.d.N. grundsätzlich abrechenbar. Der anhand von geschätzten Kosten ermittelte vorläufige Beitragssatz für die Ausbaumaßnahme beträgt € 4,83 pro Quadratmeter beitragsrechtlich anrechenbarer Grundstücksfläche. Maßgebend für die Abrechnung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.
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