Seiten-Inhaltsbereich
Ratsinformationssystem
Entscheidung - DS 11-16/0015
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung der "Buchholz Digital GmbH"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidung
- Federführend:
- FB 11 - Fachdienst Finanzservice
- Bearbeiter:
- Schwips, Sybille
- Aktenzeichen:
- 11/Sr/sp
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Transparenz
|
Vorberatung
|
|
|
29.11.2011
| |||
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Buchholz i.d.N.
|
Entscheidung
|
|
|
06.12.2011
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Buchholz i. d. N. beschließt:
1. Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH wird gem. § 138 NKomVG angewiesen zu beschließen:
1.1 Der Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH wird in § 2 Gegenstand des Unternehmens gemäß Anlage 1 geändert.
1.2 Die Gesellschaft Buchholz Digital GmbH wird gegründet. Sie ist eine weitere Tochtergesellschaft der Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH. Der Gesellschaftsvertrag ist als Anlage 2 Gegenstand des Beschlusses.
1.3 Das Gründungskapital in Höhe von 30 T für die Buchholz Digital GmbH wird von der Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH bereitgestellt.
1.4 Die Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH nehmen eine Kapitalzuführung an die Buchholz Digital GmbH in Höhe von 2.970 T vor. Die Mittel sind in die Kapitalrücklage aufzunehmen. Sie sind für den Aufbau und Betrieb des LWL-Netzes bestimmt.
1.5 Herr Frank Schuhmacher wird zum Geschäftsführer der Buchholz Digital GmbH bestellt.
2. Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH und der Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Buchholz Digital GmbH werden angewiesen zu beschließen:
2.1 Die Gesellschaften Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH und Buchholz Digital GmbH schließen gemäß Anlage 3 einen Beherrschungs- und Ergebnisausgleichsvertrag.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Rat der Stadt Buchholz hat am 23.06.2009 der Erweiterung des Gesellschaftszwecks um den Bereich Telekommunikation der Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH zugestimmt.
Das steigende Datenvolumen führt in weiten Bereichen der bestehenden Netze auf der Basis von Kupferleitungen zu erheblichen Engpässen bei den bestehenden DSL-Anschlüssen im Stadtgebiet. Die Stadtwerke Buchholz in der Nordheide GmbH hat deshalb den Ausbau eines eigenen, schnellen Glasfasernetzwerks für digitale Datendienste im Stadtgebiet geprüft, das den Kunden hoch aufgelöstes Fernsehen in High Density (HDTV), Video-On Demand, Surfgeschwindigkeiten mit stabilen 50 MBit/s und modernste Sprachtelefonie bietet.
Mit Beschluss vom 11.04.2011 hat der Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH das Gebiet Dibbersen/Dangersen zum Netzausbau freigegeben. Der weitere Ausbau des LWL-Netzes in der Stadt Buchholz ist vorgesehen.
Am 13.10.2011 hat der Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe beschlossen, aus ihren liquiden Mitteln 3 Mio an Eigenmitteln für die LWL-Sparte innerhalb der Stadtwerke bereitstellen und die steuerliche Zulässigkeit durch externe Sachverständige überprüfen zu lassen
Die Prüfung wurde von der Baltic Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. Da Telekommunikationsbetriebe anders als die sonst in den Stadtwerken verankerten Betriebe Strom- Gas- und Wasserversorgung - nicht querverbundfähig sind, dürfen Verluste in der Sparte LWL nicht mit den Gewinnen von Versorgungsbetrieben zusammengefasst werden. Auch eine Verrechnung in der Holding (Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide) ist nicht zulässig. Dieses führt dazu, dass eine gesonderte Steuerberechnung vorzunehmen ist. Dabei bliebe es ungewiss, ob die Finanzverwaltung die Zuordnung der o. a. Eigenmittel nur zur LWL-Sparte anerkennen würde. Ist dies nicht der Fall, würden die Zinsvorteile durch zusätzliche steuerliche Belastungen aufgehoben. Mit Gründung der Buchholz Digital GmbH ist eine nachvollziehbare Abgrenzung zu der Organschaft gewährleistet. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft empfiehlt daher die Gründung einer eigenständigen Gesellschaft Alternativlösung aus dem o. a. AR-Beschluss.
Die beigefügten Verträge befinden sich derzeit in der abschließenden juristischen Prüfung. Sollten Änderungen notwendig sein, werden diese in den Sitzungen vorgetragen.
Facebook
Sie verlassen das Angebot von buchholz.de und rufen Inhalte auf Servern von Facebook ab, sobald Sie den Button JA anklicken. Indem Sie auf Ja klicken, geben Sie im Sinne des Art. 6 lit. a DSGVO Ihre Einwilligung in die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten. Der Zweck der Fanpage ist die Verbreitung von Informationen und Nachrichten aus und über die Stadt Buchholz, der sich auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 lit. f DSGVO stützt.
Die Stadt Buchholz speichert zu keiner Zeit personenbezogene Daten der Fans. Die von Ihnen auf unserer Fanpage eingegebenen Daten wie z.B. Kommentare, Videos oder Bilder, werden von der Stadt Buchholz zu keiner Zeit für andere Zwecke genutzt oder weitergegeben.
Die Stadt Buchholz hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Facebook. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Facebook Ihre Profildaten nutzt und/oder an Dritte weitergibt. Dies kann etwa Ihre Gewohnheiten, persönlichen Beziehungen, Vorlieben und weitere Aspekte betreffen. Lesen Sie dazu bitte Abschnitt "VII Social Media" in unserer Datenschutzerklärung.
Wechseln Sie nur zu Facebook, wenn Sie sich dieser Auswirkungen bewusst sind und die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten akzeptieren. Informieren Sie sich gegebenenfalls über die bereitgestellten Quellen. Klicken Sie auf den Button NEIN, wenn Sie nicht bereit sind, Ihre Daten gegebenenfalls an Facebook zu übermitteln.