Stadt Buchholz in der Nordheide

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ALLRIS - Vorlage

Entscheidung - DS 11-16/0015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Buchholz i. d. N. beschließt:

 

1.              Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung der „Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH“ wird gem. § 138 NKomVG angewiesen zu beschließen:

 

              1.1              Der Gesellschaftsvertrag der „Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH“ wird in § 2 – Gegenstand des Unternehmens – gemäß Anlage 1 geändert.

              1.2              Die Gesellschaft „Buchholz Digital GmbH“ wird gegründet. Sie ist eine weitere Tochtergesellschaft der „Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH“. Der Gesellschaftsvertrag ist als Anlage 2 Gegenstand des Beschlusses.

              1.3              Das Gründungskapital in Höhe von 30 T€ für die „Buchholz Digital GmbH“ wird von der „Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH“ bereitgestellt.

              1.4              Die „Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH“ nehmen eine Kapitalzuführung an die „Buchholz Digital GmbH“ in Höhe von 2.970 T€ vor. Die Mittel sind in die Kapitalrücklage aufzunehmen. Sie sind für den Aufbau und Betrieb des LWL-Netzes bestimmt.

              1.5              Herr Frank Schuhmacher wird zum Geschäftsführer der „Buchholz Digital GmbH“ bestellt.

 

2.              Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung der „Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH“ und der Vertreter in der Gesellschafterversammlung der „Buchholz Digital GmbH“ werden angewiesen zu beschließen:

 

              2.1              Die Gesellschaften „Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH“ und „Buchholz Digital GmbH“ schließen gemäß Anlage 3 einen Beherrschungs- und Ergebnisausgleichsvertrag.

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Stellungnahme der Verwaltung

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Buchholz hat am 23.06.2009 der Erweiterung des Gesellschaftszwecks um den Bereich Telekommunikation der Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH zugestimmt.

 

Das steigende Datenvolumen führt in weiten Bereichen der bestehenden Netze auf der Basis von Kupferleitungen zu erheblichen Engpässen bei den bestehenden DSL-Anschlüssen im Stadtgebiet. Die Stadtwerke Buchholz in der Nordheide GmbH hat deshalb den Ausbau eines eigenen, schnellen Glasfasernetzwerks für digitale Datendienste im Stadtgebiet geprüft, das den Kunden hoch aufgelöstes Fernsehen in High Density (HDTV), Video-On Demand, Surfgeschwindigkeiten mit stabilen 50 MBit/s und modernste Sprachtelefonie bietet.

 

Mit Beschluss vom 11.04.2011 hat der Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide GmbH das Gebiet Dibbersen/Dangersen zum Netzausbau freigegeben. Der weitere Ausbau des LWL-Netzes in der Stadt Buchholz ist vorgesehen.

 

Am 13.10.2011 hat der Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe beschlossen, aus ihren liquiden Mitteln 3 Mio € an Eigenmitteln für die LWL-Sparte innerhalb der Stadtwerke bereitstellen und die steuerliche Zulässigkeit durch externe Sachverständige überprüfen zu lassen

 

Die Prüfung wurde von der „Baltic Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ durchgeführt. Da Telekommunikationsbetriebe anders als die sonst in den Stadtwerken verankerten Betriebe –Strom- Gas- und Wasserversorgung - nicht querverbundfähig sind, dürfen Verluste in der Sparte LWL nicht mit den Gewinnen von Versorgungsbetrieben zusammengefasst werden. Auch eine Verrechnung in der Holding (Wirtschaftsbetriebe Stadt Buchholz in der Nordheide) ist nicht zulässig. Dieses führt dazu, dass eine gesonderte Steuerberechnung vorzunehmen ist. Dabei bliebe es ungewiss, ob die Finanzverwaltung die Zuordnung der o. a. Eigenmittel nur zur LWL-Sparte anerkennen würde. Ist dies nicht der Fall, würden die Zinsvorteile durch zusätzliche steuerliche Belastungen aufgehoben. Mit Gründung der Buchholz Digital GmbH ist eine nachvollziehbare Abgrenzung zu der Organschaft gewährleistet. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft empfiehlt daher die Gründung einer eigenständigen Gesellschaft – Alternativlösung aus dem o. a. AR-Beschluss.

 

Die beigefügten Verträge befinden sich derzeit in der abschließenden juristischen Prüfung. Sollten Änderungen notwendig sein, werden diese in den Sitzungen vorgetragen.

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

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