Stadt Buchholz in der Nordheide

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ALLRIS - Vorlage

Entscheidung - DS 16-21/0617.004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Buchholz i.d.N. möge beschließen:

 

1. Die als Anlage 1 beigefügte Gebührenkalkulation des Instituts für Public Management in Berlin für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen der Stadt Buchholz i.d.N. wird zur Kenntnis genommen.

 

2. Die als Anlage 2 beigefügte nochmals überarbeitete Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Buchholz i.d.N. (Kindergartensatzung) wird beschlossen.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Jahr nach Inkrafttreten der Kindergartensatzung eine Evaluierung der Neuregelung der Gebühren vorzunehmen. Dabei sind insbesondere der Kostendeckungsgrad sowie die Gesamthöhe der Elternbeiträge für alle in der Stadt Buchholz i.d.N. betriebenen Kindertageseinrichtungen sowie die Einkommensverteilung der Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen.

 

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Stellungnahme der Verwaltung

Begründung

 

Chronologischer Abriss zu den Entwicklungsphasen der Kindergartensatzung:

 

Die Verwaltung hat mit der DS 16-21/0617 eine Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Buchholz i.d.N. (Kindergartensatzung) zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschlussfassung hierüber wurde mit der Begründung weiteren Prüfungsbedarfs in der Ausschusssitzung am 18.11.2019 einstimmig vertagt.

 

In den folgenden Beratungen und Diskussionen zwischen verschiedenen Vertretern der politischen Gremien und Fraktionen sowie Vertretern der hierzu gegründeten "Elterninitiative Buchholz Nordheide" und sonstigen Betroffenen mit der Verwaltung wurden unterschiedlichste Positionen, Meinungen und Ausgestaltungs-, sowie Berechnungsvarianten thematisiert.

Infolgedessen stellten die Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU und die Partei DIE LINKE mit Datum vom 25.02.2020 einen gemeinsamen Änderungsantrag, ebenso stellte die Buchholzer Liste mit Datum vom 04.03.2020 einen Änderungsantrag.

Die Änderungsanträge wurden mit den Drucksachen 617.001 - 617.003 umgedruckt, die hieraus in den nunmehr vorliegenden Satzungsentwurf übernommenen Änderungsvorschläge werden im Einzelnen im weiteren Verlauf unter dem Punkt "Sachinhalte der Kindergartensatzung" dargestellt.

 

Darüber hinaus wurde mit Datum vom 05.03.2020 eine Petition der „Elterninitiative Buchholz Nordheide“ gegen die vorgeschlagene Neuregelung (Ursprungsfassung) eingereicht sowie per Mail vom 05.03.2020 an die Fraktionen und den Bürgermeister ein eigener Vorschlag zum Gebührenmodell unterbreitet.

 

Sowohl die weiteren Beratungen, als auch die endgültige Beschlussfassung über die Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Buchholz i.d.N. mussten aufgrund der Corona-Pandemie und damit einhergehender Einschränkungen im Beratungs- und Sitzungsgeschehen ausgesetzt werden. Mit allen Beteiligten bestand Konsens, die Thematik im Herbst 2020 im Rahmen der Haushaltsberatungen wieder aufzugreifen und die Neufassung erst zum 01.08.2021 wirksam werden zu lassen.

 

Bedingt durch diese zeitliche Verschiebung in der Sachlage ist eine Neukalkulation auf Basis der Ergebnisse des Jahres 2019 mit Vorauskalkulation für die Jahre 2021/2022 erforderlich geworden. Mit der Durchführung der Neukalkulation wurde aufgrund einer längerfristigen personellen Vakanz in der zuständigen Abteilung sowie auch zur Gewährleistung von Rechtssicherheit nach aktueller Rechtslage und Rechtsprechung ein externes Unternehmen beauftragt.

 

Die Ermittlung der Elternbeiträge erfolgte je Betreuungsart und Betreuungsdauer. Hierbei wurden die ansatzfähigen Kosten der städtischen Kindertagesstätten erfasst, um einheitliche Elternbeiträge zu berechnen. Sämtliche Kosten und Vertragszahlen liegen als Ist-Werte für das Jahr 2019 vor. Aus diesen werden Prognosewerte für die Zukunft ermittelt. Ergebnis sind die Elternbeiträge, welche sich in der Vorausbetrachtung als maximal ansatzfähig ergeben (Höchstbeiträge). (Vgl. auch Bericht über die Kalkulation der Elternbeiträge und Verpflegungskosten für die Kindertagesstätten für die Jahre 2021 bis 2022, Seite 5ff.) Die ansatzfähigen Kosten für einen achtstündigen Krippenplatz liegen bei 1.204,25 €, der Höchstbetrag gemäß vorgelegtem Satzungsentwurf beträgt 680,00 € und liegt somit deutlich darunter. Näheres ist dem Kalkulationsbericht, insbesondere auf den Seiten drei und vier zu entnehmen.

 

Gleichzeitig mit der Neukalkulation der Gebühren hat das Institut für Public Management auch den Entwurf des Satzungstextes überprüft. Die entsprechenden Änderungen im Satzungstext wurden vorgenommen.

 

Nach Auswertung aller entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte aus sämtlichen Anträgen und der Kalkulation wird hiermit eine nochmals modifizierte Änderungsversion der Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, nicht mehr über die mit der Ausgangsdrucksache DS 16-21/0617 vorgelegte Fassung zu entscheiden, sondern unmittelbar die hiermit vorgelegte Version zu beschließen.

 

 


Sachinhalte der Kindergartensatzung:

 

Neben einer Konkretisierung zur Geschwisterermäßigung und weiteren redaktionellen und sprachlichen Anpassungen wurden aus dem Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU und der Partei DIE LINKE vom 25.02.2020 (DS16-21/0617.001 und DS 16-21/0617.002) sowie aus dem der Fraktion Buchholzer Liste vom 04.03.2020 (DS 16-21/0617.003) folgende Änderungen berücksichtigt:

 

Aus dem Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU und der Partei DIE LINKE vom 25.02.2020:

- Das Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung außer Betracht

- § 7 wurde dahingehend angepasst, die Schließzeiten frühestmöglich, jedoch spätestens zwei Wochen im Voraus bekannt zu geben

- Als Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 11 (3) ein Pauschalbetrag in Höhe von 4.000,- € statt 3.810,- € angesetzt

- Das Gleiche gilt für den Vorsorgeaufwand (4.000,- € statt 3.000,- €). Zusätzlich wurde hier verwaltungsseitig noch ergänzt, dass für Beamte max. 1.500,00 € an Vorsorgeaufwand berücksichtigt werden.

 

Aus dem Änderungsantrag der Fraktion Buchholzer Liste vom 04.03.2020:

- Das Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung außer Betracht

- Begrenzung des Werbungskostenpauschbetrages gem. § 11 Abs.3 Satz 1 auf Personen mit steuerpflichtigem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 EStG.

 

Die Begründungen zu den nicht übernommenen Änderungsvorschlägen sind den DS 16-21/

0617.002 und DS 16-21/0617.003 zu entnehmen. Die vorgesehene Evaluierung wurde als gesonderter Beschlusspunkt aufgenommen.

 

Aus dem Vorschlag der Elterninitiative fanden folgende Aspekte Berücksichtigung:

- Das Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung außer Betracht

- pauschale Abzüge für Werbungskosten sind berücksichtigt.

 

Weitere Vorschläge und Anregungen, wie u.a. der Abzug von Unterhaltszahlungen, finden sich teilweise in abgewandelter Form mit analoger Wirkung im Satzungstext wieder.

 

 

Zusammenfassung:

 

Mit sämtlichen nunmehr noch weiter differenzierten Änderungen wird dem Spannungsfeld  zwischen einer von der Leistungsfähigkeit abhängigen Gebührenbelastung für jeden einzelnen Gebührenzahler und der dabei insbesondere anzustrebenden Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen einerseits und der Finanzierbarkeit der Kita-Plätze andererseits aus Sicht der Verwaltung ausreichend Rechnung getragen.

 

Mit dem geplanten Inkrafttreten zum 01.08.2021 wird bei der Neuberechnung der Kita-Gebühren auch das Jahr 2020 als Bezugsjahr herangezogen, welches die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie berücksichtigt und somit auch den aktuellen Umständen und den finanziellen Auswirkungen bei den Einkommen angemessen Rechnung trägt..

 

Die Verwaltung hält die vorliegende Fassung für einen ausgewogenen, aus einem gemeinsamen Abstimmungsprozess hervorgegangenen, Kompromiss, der sowohl die Bedürfnisse der Sorgeberechtigten, als auch die Finanzierungssituation seitens der Stadt und die Herausforderungen aus der Corona-Pandemie berücksichtigt.

 

Klimaauswirkungen:

 

Aus dem vorliegenden Beschlussvorschlag sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Klima der Stadt Buchholz i.d.N. zu identifizieren.

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Siehe graphische Darstellung in der Anlage 3.

Bezogen auf alle Einrichtungen in der Stadt ist mit Mehreinnahmen von jährlich rd. 310.000,00 € zu rechnen. Für das Jahr 2021 belaufen sich die Mehreinnahmen anteilig auf ca. 130.000,00 €. Im Entwurf des Doppelhaushaltes 2021/2022 sind diese bereits berücksichtigt.

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Anlagen

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