Begründung:
Auf dem Gelände der Polizei
Schützenstraße 17 soll ein Erweiterungsbau errichtet und das heutige Gebäude
saniert und umgebaut werden. Nach der Baubeschreibung handelt es bei dem Neubau
für die Polizei nicht um eine Erweiterung des Personalbestandes, sondern um die
Konzentration des vorhandenen Personals in einem Gebäude und die Verbesserung
des baulichen Zustands. Es ist daher nicht mit einem höheren Verkehrsaufkommen
als bisher zu rechnen. Mit dem Nachbarflurstück 33/6 (Tankstelle) wird zurzeit
parallel über die Zustimmung zu einer Abstandsbaulast verhandelt. Insofern ist
festzustellen, dass die Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausscheidet.
Das Grundstück liegt im
Geltungsbereich der Bebauungspläne “Alter Schützenplatz” und “Innenstadt I a –
West, 1. Änderung” und ist als Baugrundstück für den Gemeinbedarf –
Verwaltungsgebäude Polizei – ausgewiesen. Die überbaubare Fläche ist durch
Baugrenzen festgelegt. Die weiteren Festsetzungen sind für den Neubaubereich im
Bebauungsplan “Innenstadt I a – West, 1. Änderung” wie folgt: geschlossene Bauweise,
vier Vollgeschosse, Geschossflächenzahl 1,1. Die Grundstücksgröße beträgt 4.791
m². Die Anzahl der Vollgeschosse und die Geschossflächenzahl werden
eingehalten.
Folgende Befreiungen sind
erforderlich:
1. Befreiung
für die Errichtung des Gebäudes teilweise außerhalb der Baugrenzen:
Es handelt sich lediglich um
eine andere als im Bebauungsplan vorgesehene Anordnung des Baukörpers auf dem
Grundstück. Die Baugrenze ging ursprünglich vom Schutz vorhandener Bäume und
der Wahrnehmung von Nachbarschaftsinteressen aus. Das Nachbargebäude (ehemals
Flurstück 36) wurde bereits abgerissen und das Grundstück erworben. Die im
B-Plan zum Erhalt festgesetzte Birke existiert heute nicht mehr. Die beiden
festgesetzten schützenswerten Eichen bleiben erhalten.
2. Befreiung
von der geschlossenen Bauweise:
Im
Bebauungsplan “Innenstadt I a – West, 1. Änderung” ist eine geschlossene
Bauweise vorgeschrieben. Die heutige Bebauung, Tankstelle und Altbau der
Polizei sowie die Grundstückszuschnitte lassen eine geschlossene Bauweise nicht
zu.
3. Befreiung für die Überbauung einer
festgesetzten Verkehrsfläche:
Über das Grundstück verläuft lt. dem
Bebauungsplan “Alter Schützenplatz” eine Wegeverbindung. Heute handelt es sich
um ein Flurstück. Der geplante Weg an der im Bebauungsplan ausgewiesenen
Stelle würde das Grundstück in zwei Teile schneiden, es wäre damit für die
Polizei nicht nutzbar. Eine Durchwegung bleibt als Möglichkeit für die
Öffentlichkeit das Grundstück zu queren, es wird aber kein direkter Weg
hergestellt.
4. Befreiung von der örtlichen Gestaltungsbauvorschrift
für die Abweichung der Dachneigung von 30 Grad auf 8,75 Grad:
Geneigte
Dächer sollen nach dem Bebauungsplan “Innenstadt I a – West, 1. Änderung”
mindest eine Dachneigung von 30 Grad haben. Aufgrund der notwendigen
Gebäudetiefe von 14 m, erreicht ein Satteldache mit 30 Grad Neigung bereits
eine Höhe von ca. 4,4 m. Der bestehen bleibende Altbau der Polizei setzt sich
bereits heute mit einem relativ flach geneigtem Dach von umgebenden Bebauung
ab. Mit der architektonisch gewollten eines “Schmetterlingsdachs” regiert der
Neubau auf die flache Dachneigung des Altbaus und markiert gleichzeitig eine
eigenständige, aber nicht aufdringliche Dachform für das Gebäude der Polizei.
Die Verwaltung empfiehlt, das
Einvernehmen zu erteilen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
die Abweichungen städtebaulich zu vertreten sind.
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