Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2023)
- vor dem 18. Lebensjahr: 421,61 EUR beziehungsweise
- ab dem 18. Lebensjahr: 841,77 EUR
im Monat.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Landesblindengeld
Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz für Zivilblinde
Ab dem 01.01.2007 können anspruchsberechtigte Personen Landesblindengeld beantragen. Anspruchsberechtigt sind alle Personen, denen vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Verden - das Merkzeichen "BL" zuerkannt wurde (Detailinformationen dazu erhalten Sie hier). Zuständig für die Bearbeitung der Anträge sind die Landkreise.
Blindenhilfe
Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII - Blindenhilfe -
Für jeden blinde Menschen gilt, dass für sie ein Anspruch auf Blindenhilfe nach dem SGB XII bestehen kann.
Diese Blindenhilfe unterscheidet sich vom Landesblindengeld in zwei Punkten:
- Die Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
- Die Blindenhilfe ist, wenn keine Anrechnungen vorzunehmen sind, höher als das Landesblindengeld. Sie beträgt maximal 585,00 Euro monatlich.
Zuständig für die Bearbeitung sind die Landkreise.
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