Wer eine Schießstätte betreiben will, benötigt eine Erlaubnis.
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Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte: Erteilung
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Sachkundenachweis
- Zuverlässigkeitsnachweis
- unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG))
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
- ggf. Bedürfnisnachweis
- Eignungsnachweis
- Haftpflichtnachweis
- Nachweis Unfallversicherung
- ggf. erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
- ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Abschnitt I Ziffer 1 der Anlage Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Die zuständige Stelle gibt über die Höhe der Kosten auf Anfrage Auskunft.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.
Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.
Unterstützende Institutionen
- Bundeszentralregister
- Staatsanwaltschaft
- Polizeidienststelle
- Sachverständiger für Schießanlagen
- Bauordnungs-/Immissionsschutzbehörde
- ggf. Ausländerbehörde
Ansprechpartner/in
Stadt Buchholz in der Nordheide | |
Rathausplatz 1 21244 Buchholz Telefon: 04181 2140 Telefax: 04181 31683 E-Mail: stadtverwaltung@buchholz.deHomepage: www.buchholz.de | Montag: Von 08 bis 12 Uhr Dienstag: Von 08 bis 12 Uhr Donnerstag: Von 08 bis 12 Uhr und 16 bis 18 Uhr Freitag: Von 08 bis 12 Uhr |
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