Stadt Buchholz in der Nordheide

Seiten-Inhaltsbereich

Gewerbe Ummeldung

Allgemeine Informationen

Durch die Ummeldung wird die Änderung der Gewerbetätigkeit oder die Änderung des Betriebssitzes innerhalb der Gemeindegrenzen angezeigt.

Durch die Gewerbeummeldung wird die Änderung der Betriebstätigkeit oder des Betriebssitzes im Gewerberegister eingetragen. Die Ummeldebescheinigung wird ausgestellt. Alle anderen zuständigen Behörden werden benachrichtigt.

Rechtliche Grundlage
Gemäß § 14 Abs.1 Gewerbeordnung hat die Ummeldung gleichzeitig mit der Änderung zu erfolgen.

Verlauf
Die Ummeldung sollte möglichst persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person mündlich im Rathaus vorgenommen werden. Eine schriftliche Ummeldung kann auch erfolgen.

Mitzubringen
Ein gültiger Persoanalausweis oder Reisepass ist vorzulegen, zusätzlich benötigen Ausländer eine Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Bevollmächtigte benötigen zusätzlich eine schriftliche, unterschriebene Vollmacht und sollen neben ihrem auch den Personalausweis der gewerbetreibenden Person vorlegen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen 27,00 € Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.2.1 an.

Für die Zweitausfertigung ist eine Gebühr in Höhe von 13,50 € zu zahlen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.

Was sollte ich noch wissen?

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Für diese Dienstleistung benötigen Sie einen Termin.

Diesen können Sie hier vereinbaren.


zuklappenAnsprechpartner/in
J. Andresen (Fachdienst Ordnung und Gewerbe)
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer 106 // 1. OG
Rathausplatz 1
21244 Buchholz i.d.N.
Telefon: 04181 214-233
E-Mail:
Herr Heiko Schmidt (außerhalb der Öffnungszeiten des Fachdienstes Ordnung und Gewerbe)
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer 032 // EG
Rathausplatz 1
21244 Buchholz i.d.N.
Telefon: 04181 214-220
E-Mail:
Frau Sabine Brieger
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer Bürgerbüro // EG
Rathausplatz 1
21244 Buchholz i.d.N.
Telefon: 04181 214-226
E-Mail:
Frau Frauke Gärtner
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer Bürgerbüro // EG
Rathausplatz 1
21244 Buchholz i.d.N.
Telefon: 04181 214-223
E-Mail:
Frau Hanna Riebesehl-Peña
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer Bürgerbüro // EG
Rathausplatz 1
21244 Buchholz i.d.N.
Telefon: 04181 214-221
E-Mail:
Frau N. Theile
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer Bürgerbüro // EG
Rathausplatz 1
21244 Buchholz i.d.N.
Telefon: 04181 214-224
E-Mail:
Herr Mark Warrelmann
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer Bürgerbüro // EG
Rathausplatz 1
21244 Buchholz i.d.N.
Telefon: 04181 214-222
E-Mail:
≪ zurück

 

Wählen Sie Ihre Icons/Themen

Schließen
Sie können bis zu drei Anwendungen auswählen.
Weitere Anwendungen werden nicht angezeigt.
Familienbüro
Dienstleistungen
Personen
Formularübersicht
Amtliche Bekanntmachungen
Terminanfrage
Jugendzentrum
Stadtplan
Ausschreibungen
Auswahl speichern