Blinde und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe, das sogenannte "Blindengeld" erhalten.
Landesblindengeld
Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz für Zivilblinde
Ab dem 01.01.2007 können anspruchsberechtigte Personen Landesblindengeld beantragen. Anspruchsberechtigt sind alle Personen, denen vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Verden - das Merkzeichen "BL" zuerkannt wurde (Detailinformationen dazu erhalten Sie hier). Zuständig für die Bearbeitung der Anträge sind die Landkreise.
Blindenhilfe
Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII - Blindenhilfe -
Für jeden blinde Menschen gilt, dass für sie ein Anspruch auf Blindenhilfe nach dem SGB XII bestehen kann.
Diese Blindenhilfe unterscheidet sich vom Landesblindengeld in zwei Punkten:
- Die Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
- Die Blindenhilfe ist, wenn keine Anrechnungen vorzunehmen sind, höher als das Landesblindengeld. Sie beträgt maximal 585,00 Euro monatlich.
Zuständig für die Bearbeitung sind die Landkreise.
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