Stadt Buchholz in der Nordheide

Seiten-Inhaltsbereich

Kleinen Waffenschein beantragen

Teaser

Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen kleinen Waffenschein beantragen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis (sog. SRS-Waffen) außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume oder
  • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten)

zugriffsbereit tragen wollen, benötigen Sie hierfür einen kleinen Waffenschein. Das Führen einer SRS-Waffe ist bei öffentlichen Veranstaltungen jedoch generell verboten.

Für Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, besitzt der kleine Waffenschein keine Gültigkeit.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Wenn Sie eine SRS-Waffe bei sich tragen, müssen Sie den kleinen Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Der kleine Waffenschein gilt unbefristet.

Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Wenn [HM1]   Sie einen kleinen Waffenschein haben, dürfen Sie erlaubnisfreie Waffe, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis, außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. Garten) oder
  • einer Schießstätte

verdeckt tragen. Sie dürfen diese Waffen jedoch nicht auf öffentlichen Veranstaltungen bei sich tragen.

Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Erlaubnisfreie Schusswaffen sind unter anderem

  • Schusswaffen, die Kartuschenmunition verschießen (Schreckschusswaffen),
  • Schusswaffen, die Reiz- oder anderen Wirkstoffe verschießen (Reizstoffwaffen),
  • Schusswaffen, die pyrotechnische Munition verschießen (Signalwaffen).

Sie erkennen erlaubnisfreie Waffen am Zulassungszeichen „PTB“ im Kreis. Zu erlaubnispflichtig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK) benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes. Jedoch benötigen Sie auch einen Waffenschein, wenn Sie Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, in der Öffentlichkeit tragen wollen. Die Nutzung dieser Waffen auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, erfordert keine Erlaubnis.

Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
  • Ihre persönliche Eignung sowie
  • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,

  1. wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
  2. wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
  3. wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
  4. wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

Persönliche Eignung

Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  1. Sie geschäftsunfähig sind.
  2. Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
  3. Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
  4. angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

Der kleine Waffenschein ist unbefristet.

Wenn Sie eine erlaubnisfreie Waffe bei sich tragen, müssen Sie sich mit einem Personalausweis oder Reisepass sowie dem kleinen Waffenschein ausweisen können.

Der Kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie unerlaubt mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Verfahrensablauf

Sie müssen den kleinen Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde stellt den kleinen Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

An wen muss ich mich wenden?
  • Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB – Kleiner Waffenschein Erteilung
  • Kleiner Waffenschein für das verdeckte Tragen einer erlaubnisfreien Waffe außerhalb
    • der eigenen Wohnung
    • der eigenen Geschäftsräume
    • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. Garten)
    • einer Schießstätte
  • kein Tragen auf öffentlichen Veranstaltungen
  • Erlaubnisfreie Schusswaffen sind
    • Schusswaffen, mit denen man Kartuschenmunition abschießt (Schreckschusswaffen),
    • Schusswaffen, mit denen man Reiz- oder andere Wirkstoffe abschießt (Reizstoffwaffen) oder
    • Schusswaffen, mit denen man pyrotechnische Munition abschießt (Signalwaffen).
Voraussetzungen

Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung

besitzen.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein.

Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
  • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
  • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
  • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

Persönliche Eignung

Sie müssen persönlich geeignet sein.

Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  • Sie geschäftsunfähig sind.
  • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
  • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
  • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
Rechtsbehelf

Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht

Was sollte ich noch wissen?

Das Waffengesetz regelt den Besitz und den Umgang mit waffen im Allgemeinen.

Grundsätzlich muss jede Schusswaffe in eine sog. "Waffenbesitzkarte" eingetragen werden. Diese dient zum einen als Legitimationspapier für den Waffenerwerb und zum anderen als Nachweis über den legalen Besitz.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt jedoch lediglich zum Besitz der Waffe und zum Schießen auf genehmigten Schießständen. Wer eine Waffe "führen", d.h. in der Öffentlichkeit geladen und zugriffsbereit tragen will, benötigt einen "Waffenschein". Im Landkreis Harburg besitzen kaum mehr als 10 Personen eine derart weitreichende Genehmigung.

Je nach dem Grund des Waffenbesitzes werden unterschiedliche Waffenbesitzkarten erteilt:

Grüne Waffenbesitzkarte

Die grüne Waffenbesitzkarte wird hauptsächlich für Jäger, Pistolenschützen und Erben erteilt. Aber auch Personen, die vor Inkrafttreten des Waffengesetzes im Jahre 1973 Waffen erworben haben, wurde eine solche Waffenbesitzkarte ausgestellt.

Für den Erwerb von Waffen ist in der grünen Waffenbesitzkarte im Vorwege eine Erwerbsberechtigung einzutragen. Erst dann können Waffen erworben werden. Eine Ausnahme stellen hier Jagdscheininhaber dar, die Langwaffen aufgrund ihres Jagdscheines ohne vorherigen Eintrag erwerben dürfen.

Nach dem Erwerb ist die Waffe in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen beim Landkreis anzumelden.

Für den Erwerb von Munition ist ein gesonderter Eintrag in die Waffenbesitzkarte erforderlich.

Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen)

Die gelbe Waffenbesitzkarte wird nur an Sportschützen erteilt. Sie berechtigt lediglich zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).

Nach dem Erwerb ist die Waffe in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen beim Landkreis anzumelden. Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb von Munition für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen.

Rote Waffenbesitzkarte (Waffensammler)

Wer Waffen sammeln will, muss nachweisen, dass er beabsichtigt eine kulturhistorische Sammlung anzulegen oder zu erweitern. Hier kommen insbesondere Sammlungen für ein bestimmtes Gebiet und/oder Zeitepoche in Frage.

Der Antragsteller muss hierbei nachweisen, dass er bereits in waffentechnischer und waffenhistorischer Sicht ausreichende Kenntnisse besitzt. Die bloße Aussage "Ich möchte Waffen sammeln" ist nicht ausreichend.

Auch hier beträgt die Anmeldefrist zwei Wochen.

Die rote Waffenbesitzkarte berechtigt nicht zum Munitionserwerb.


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Harburg
Ordnung und VerbraucherschutzStandort anzeigen
Kreisverwaltung Gebäude D
Von-Somnitz-Ring 13
21423 Winsen (Luhe)
Telefon: 04171 693-0
Telefax: 04171 63612
E-Mail:

Besuchszeiten nach Terminabsprache:
Montag bis Donnerstag 07:00 bis 19:00 Uhr
Freitag 07:00 bis 14:00 Uhr

Terminvereinbarungen bitte von
Montag bis Donnerstag 08:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 08:30 bis 13:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

≪ zurück

 

Wählen Sie Ihre Icons/Themen

Schließen
Sie können bis zu drei Anwendungen auswählen.
Weitere Anwendungen werden nicht angezeigt.
Familienbüro
Dienstleistungen
Personen
Formularübersicht
Amtliche Bekanntmachungen
Terminanfrage
Jugendzentrum
Stadtplan
Ausschreibungen
Auswahl speichern