Stadt Buchholz in der Nordheide

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Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

Allgemeine Informationen

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.


Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner/in

Herr Jens Schettler

Tel. 04181 214-215

Mail:

oder

Frau Daglore Rossol

Tel. 04181 214-216

Mail:

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte legen Sie neben dem vollständig ausgefüllten Antrag folgende Unterlagen von jeder zum Haushalt gehörenden Person vor:

  • Schriftliches Mietangebot
  • Personalausweis
  • Pässe aller im Haushalt lebenden Personen (ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
  • Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate
  • Nachweise über andere Einkünfte (zum Beispiel Bescheid über Arbeitslosengeld I oder II, Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Sozialhilfebescheid, BAföG-Bescheid, Nachweis über Unterhalt)
  • Bei Empfängerinnen oder Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung zusätzliche eine Kostenübernahmeerklärung des Amtes für Teilhabe und Soziales
  • Bei Empfängerinnen oder Empfängern von Arbeitslosengeld II zusätzlich eine Kostenübernahmeerklärung des Jobcenters
  •  Gegebenenfalls Nachweis über Schwerbehinderung
  • Bei Studentinnen oder Studenten zusätzlich die Immatrikulationsbescheinigung und eine Bürgschaftserklärung zum Beispiel der Eltern
  • Gegebenenfalls Mutterpass

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig und betragen 18,00 €

Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Der Wohnberechtigungsschein legt auch fest, wie groß die geförderte Wohnung sein darf, die Sie beziehen können.

Als Faustregel gilt dabei:

1 Person: 50 qm

2 Personen: 60 qm

3 Personen: 75 qm

jede weitere Person: + 10 qm

Im Einzelfall können höhere Wohnflächen gelten, bitte lassen Sie sich entsprechend beraten.

Bitte beachten Sie, dass dieser Wohnberechtigungsschein nicht  ausreicht, wenn Sie in ein anderes Bundesland umziehen möchten.


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau D. Rossol
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N.
Rathausplatz 1
21244 Buchholz i.d.N.
Telefon: 04181 214-216
E-Mail:
Herr J. Schettler
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N.
Rathausplatz 1
21244 Buchholz i.d.N.
Telefon: 04181 214-215
E-Mail:
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