Seiten-Inhaltsbereich
Lärmaktionsplan, 3. Stufe
Historie und Zeitablauf
Die Gemeinden sind nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Lärmaktionspläne sind Instrumente zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen und Hauptflughäfen sowie Ballungsräumen.
Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind und machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.
Die Mindestanforderungen an Lärmaktionspläne ergeben sich aus § 47 d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG. Danach müssen z. B. Angaben zur Beschreibung der örtlichen Situation, der Betroffenheiten und zu den daraus abgeleiteten Maßnahmenvorschlägen enthalten sein. Die Randbedingungen zu deren Umsetzung und die erwarteten Wirkungen sind ebenfalls zu beschreiben. Darüber hinaus müssen Aktionspläne diejenigen Angaben enthalten, die gemäß Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission übermittelt werden müssen.
Die Lärmaktionspläne können Auswirkungen auf andere Planungen wie z. B. Bauleitpläne, Regionalpläne, Verkehrspläne, andere Planungen und Luftreinhaltepläne haben und ermöglichen dadurch eine gesamtplanerische Problemlösung und - vermeidung.
Die Planung ist grundsätzlich mehrstufig aufgebaut. Bereits im Jahre 2010 hat der Rat der Stadt den Lärmaktionsplan, 1. Stufe beschlossen (vergl. DS 06-11/0610.001 vom 21.10.2010).
In der anschließenden 2. Stufe hat sich die Stadt Buchholz entschlossen, an der weiteren Lärmaktionsplanung nicht länger teilzunehmen. Mit Schreiben vom 27.09.2012 hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz den Kommunen freigestellt, ob sie weiterhin regelmäßig Lärmaktionspläne aufstellen möchten. Mit Schreiben vom 18.10.2013 hat die Stadt Buchholz i.d.N. dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mitgeteilt, dass die Stadt Buchholz i.d.N. von der Aufstellung der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung absehen wird. Zur Begründung wurde u.a. auch auf die fehlenden Daten zum Bahnlärm verwiesen, die die Bahn AG seinerzeit nicht hatte zuliefern können. Der Rat der Stadt Buchholz i.d.N. wurde seinerzeit über diesen Sachverhalt informiert.
Weitere Informationen zur 1. und 2. Stufe des Lärmaktionsplans finden Sie hier.
Die zuvor eingeräumte Möglichkeit für die Kommunen, keinen Lärmaktionsplan (2. Stufe) aufzustellen, besteht jetzt nicht mehr. Jede Kommune, die im Rahmen der Lärmerhebung kartiert wurde, ist jetzt verpflichtet einen Lärmaktionsplan (3. Stufe) aufzustellen.
Zuständigkeiten
Die gesamte Lärmaktionsplanung besteht aus mehreren Teilaspekten. Wesentlich ist hierbei zunächst die Unterscheidung zwischen Schienenverkehrslärm und Straßenverkehrslärm. Der gesamte Teilaspekt des Schienenverkehrslärms unterliegt grundsätzlich und abschließend dem Eisenbahnbundesamt. Eine eigene Lärmaktionsplanung „Schienenverkehrslärm“ durch die Kommunen ist nicht möglich bzw. vorgesehen. So hat das Eisenbahnbundesamt die erforderlichen Lärmkarten erstellt und eigene Öffentlichkeitsbeteiligungen durchgeführt.
Der Aspekt „Straßenverkehrslärm“ hingegen liegt in der Zuständigkeit der Kommunen. Die für die Beurteilung erforderlichen Lärmerhebungen zum Straßenverkehrslärm wurden federführend durch das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim vorgenommen. Die Ergebnisse in Form von Lärmkarten wurden den Kommunen allerdings im Mai des Jahres zur Verfügung gestellt.
Neben diesen beiden wesentlichen Bestandteilen der Lärmaktionsplanung sind noch die Aspekte „Ballungsraum“ sowie „Großflughäfen“ zu betrachten, wobei für die Stadt Buchholz keiner dieser beiden Aspekte zutrifft.
Inhalte und Auswirkungen
Vorab sei im Hinblick auf die konkreten Ziele und Auswirkungen der Lärmaktionsplanung darauf hingewiesen, dass die Planung lediglich eine Dokumentation der örtlichen Lärmsituation darstellt. Es sind weder im Bereich Schienenverkehrslärm noch im Bereich Straßenverkehrslärm unmittelbare Maßnahmen zur Lärmminderung vorgesehen. Betroffene Bürgerinnen und Bürger dürfen somit nicht davon ausgehen, dass der Lärmaktionsplan unmittelbar zur Umsetzung konkreter Lärmminderungs-Maßnahmen führt.
Schienenverkehrslärm
Es gilt grundsätzlich die 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung, die sogenannte Verkehrslärmschutzverordnung, welche als Bundesrecht Lärmschutzmaßnahmen lediglich im Rahmen von Neubauvorhaben oder bei wesentlichen baulichen Veränderungen vorsieht. Lärmschutzmaßnahmen bzw. -sanierungen auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften sind und waren für den Bereich der Buchholzer Eisenbahnstrecken daher nicht möglich. Bislang waren Lärmsanierungen nur auf der Grundlage freiwilliger Lärmsanierungsmaßnahmen des Bundes – wie in Buchholz im Jahre 2009 mit dem Bau von Lärmschutzwänden an vier Stellen im Stadtgebiet auch umgesetzt – möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Lärmkartierung für Schienenverkehrslärm durch das Eisenbahnbundesamt in tabellarischer Form im Lärmaktionsplan, Stufe 3 wiedergegeben werden müssen. Wie oben ausgeführt, liegt die Zuständigkeit für den Schienenverkehrslärm jedoch ausschließlich beim Eisenbahnbundesamt. Inhalte, Auswirkungen oder Zielsetzungen sind im Rahmen des vorliegenden Lärmaktionsplans der Stadt Buchholz daher nicht weiter zu kommentieren.
Wie erwartet, ist die Anzahl der betroffenen Menschen im Lärmeinzugsbereich der Eisenbahnstrecken als erheblich zu bezeichnen. Es sind insgesamt rund 5.000 Wohnungen im Stadtgebiet mit Pegeln oberhalb von 55 db(A), rund 950 Wohnungen mit Pegeln oberhalb 65 db(A) und rund 40 Wohnungen mit Pegeln oberhalb von 75 db(A) belastet.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit es der Bundesregierung gelingt, den Lärm an Eisenbahnstrecken durch systematische Lärmsanierungsmaßnahmen – möglicherweise auf der Grundlage der Lärmaktionspläne - zu mindern. Nach derzeitiger Einschätzung und Rechtslage sind keinerlei konkrete Maßnahmen als Ergebnisse der Lärmaktionsplanung zu erwarten.
Straßenverkehrslärm
Im Bereich des Straßenverkehrslärms gilt im Grundsatz ebenso die 16. BImSchV mit ihren Grenzwerten. Diese liegen bei Immissionspegeln von 70 db(A) tags und 60 db(A) nachts für Wohngebiete. Werden diese Grenzwerte im Rahmen der Kartierungsergebnisse überschritten, so muss die Kommune entsprechende Maßnahmen zur Lärmminderung auslösen.
Entsprechend der Vorgabe des Bundes wurden im Zuge der Lärmkartierungen ausschließlich Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen erfasst. Kreisstraßen oder hoch belastete kommunale Straßen sind nicht Gegenstand der Lärmaktionsplanung. Demzufolge sind die Auswirkungen in Buchholz lediglich auf den im Stadtgebiet befindlichen Abschnitt der BAB A1, der A 261 und den jeweiligen Abschnitten der Bundesstraße B75 beschränkt. Eine Übersichtskarte mit Darstellung der Kartierungsergebnisse finden Sie am Ende des Textes als PDF-Dokument.
Die Bundesstraße 3 weist nur im nördlichen Abschnitt zwischen der Kreuzung der B75/B3 und der Autobahnanschlussstelle Rade die erforderlichen Verkehrsstärken auf, die zu einer Kartierung führen. Zwei Lärmkarten (Verkleinerung zur Anschauung), erstellt durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, sind am Ende des Textes als PDF-Dokumente zu finden.
Zur Untersuchungssystematik sei ergänzt, dass die erhobenen Lärmbelastungen stets in Bezug auf konkret betroffene Menschen gesetzt werden. Das zuständige Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat hierbei festgelegt, dass im Grundsatz mehr als 50 Personen betroffen sein müssen, um Relevanz zu erzeugen. Dies geschieht als rechnerisches Mittel zwischen 100 Personen (betroffen) und 0 Personen (nicht betroffen).
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim hat die Ergebnisse der Kartierung zusammengestellt. In Buchholz stellt sich die Situation folgendermaßen dar:
- Es wird festgestellt, dass keine Menschen ganztägig sehr hohen Belastungen und keine Menschen in der Nacht sehr hohen Belastungen mit Pegelklassen über 75 db(A) ausgesetzt sind.
- Es wird festgestellt, dass keine Menschen ganztägig hohen Belastungen und keine Menschen in der Nacht hohen Belastungen mit Pegelklassen zwischen 70 und 75 db(A) ausgesetzt sind.
- Es wird festgestellt, dass keine Menschen ganztägig Belastungen/Belästigungen und keine Menschen in der Nacht Belastungen/Belästigungen mit Pegelklassen zwischen 65 und 70 db(A) ausgesetzt sind.
- Es wird festgestellt, dass keine Menschen in der Nacht Belastungen/Belästigungen mit Pegelklassen zwischen 60 und 65 db(A) ausgesetzt sind.
- Es wird festgestellt, dass ca. 100 Menschen ganztägig Belastungen/Belästigungen mit Pegelklassen zwischen 60 und 65 db(A) ausgesetzt sind.
- Es wird festgestellt, dass ca. 400 Menschen ganztägig Belastungen/Belästigungen mit Pegelklassen zwischen 55 und 60 db(A) ausgesetzt sind.
- Es wird festgestellt, dass ca. 100 Menschen in der Nacht Belastungen/Belästigungen mit Pegelklassen zwischen 55 und 60 db(A) ausgesetzt sind.
- Es wird festgestellt, dass ca. 200 Menschen in der Nacht Belastungen/Belästigungen mit Pegelklassen zwischen 50 und 55 db(A) ausgesetzt sind.
Zusammengefasst sind somit keine Menschen tagsüber sehr hohen bzw. hohen Lärmbelastungen zwischen 65 und mehr als 75 db(A) und nachts keine Menschen Lärmbelastungen über 60 db(A) ausgesetzt. Die Auslösewerte im Sinne der Grenzwerte der 16. BImSchV werden somit nicht erreicht.
Ca. 100 Personen sind über den ganzen Tag Schallpegeln zwischen 60 und 65 db(A) ausgesetzt. Ca. 300 Personen sind nachts Schallpegeln zwischen 50 und 60 db(A) ausgesetzt. Diese Lärmsituation löst aber keine verpflichtenden Lärmsanierungsmaßnahmen aus. Der überwiegende Teil der betroffenen Personen wohnen im Lärmbereich der BAB A1 sowie der Bundestraße 75neu. Beide Hauptverkehrsstraßen wurden erst vor wenigen Jahren durch die zuständigen Straßenbauämter gebaut bzw. umgebaut und nach den geltenden Vorschriften auch mit Lärmschutzeinrichtungen durch Wälle und Wände versehen.
Für 12 Wohnhäuser an der B75neu wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „B75/neu“ auf der Grundlage eines freiwilligen Beschlusses des Rates der Stadt Buchholz zusätzlich angeboten, die Kosten für Lärmschutzfenster an den betroffenen Fassadenseiten zu übernehmen. Hiervon haben bislang 6 Haushalte Gebrauch gemacht. Zur Zeit laufen die Abstimmungen mit den entsprechenden Eigentümern.
Eine weitere Optimierung ist daher seitens der zuständigen Straßenbaulastträger nicht zu erwarten. Die Planung weiterer Maßnahmen ist nicht erforderlich.
Ca. 400 Personen sind über den ganzen Tag Schallpegeln zwischen 55 und 60 db(A) ausgesetzt. Diese aber liegen ebenso unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete und haben keinen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen.
Die „Freie Christliche Schule Nordheide“ entlang der B75 befindet sich nur zum Teil in einem Bereich mit der Lärmklasse 60-65 db(A), das Hauptgebäude sowie die aktuell im Baugenehmigungsverfahren befindliche Erweiterung der Schule befinden sich in einem Bereich mit der Lärmklasse 55 – 60 db(A). Die für die Schule erforderliche Prüfung der Lärmsituation wird hierbei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren geprüft. Eine durch den Lärmaktionsplan ausgelöste Lärmschutzmaßnahme, welche in diesem Fall durch den Straßenbaulastträger der B75 umzusetzen wäre, ist nicht möglich, da auch hier die Auslösewerte der 16. BImSchV nicht erreicht werden.
Für die insgesamt sehr geringe Anzahl betroffener Menschen und die vergleichsweise geringen Belästigungen entlang der kartierten Hauptverkehrsstraßen sind daher keine konkreten Maßnahmen auf der Grundlage der Lärmaktionsplanung erforderlich. Lärmschutz für die betroffenen Menschen wird jedoch auf der Grundlage der im Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall getroffenen Lärmschutzvorkehrungen bzw. durch etwaige künftige Bauleitpläne erreicht.
Im Sinne der geltenden Rahmenbedingungen der Lärmaktionsplanung ist in Buchholz daher ein sog. Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen zu erstellen.
Fazit: Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen
Da in Buchholz keine Betroffenen jenseits der Auslösewerte der 16. BImSchV kartiert wurden, ist nach den Vorgaben der Bundesregierung ein Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen anhand eines Musteraktionsplanes des Bundes möglich und empfohlen. Dieser soll die Lärmsituation an den genannten Straßen auf max. 10 Seiten beschreiben und zusammenfassen. Diese max. 10-seitigen Zusammenfassungen aller erfassten Kommunen sind dem Land und im weiteren dem Bund bzw. der EU vorzulegen. Der Lärmaktionsplan der Stadt Buchholz, 3. Stufe ist am Ende des Textes als PDF-Dokument beigefügt. Eine Übersicht über die Imissionsgrenz- bzw. Richtwerte zum Lärmschutz ist am Ende des Lärmaktionsplans vorhanden.
Weiterer Ablauf der Planung
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Buchholz i.d.N. hat nach Vorberatung in den Fachausschüssen die Öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplans, 3 Stufe in der Fassung vom 26. Juli 2018 beschlossen.
Daher liegt der Entwurf des Lärmaktionsplanes, Stufe 3, der Stadt Buchholz in der Zeit vom
07. September 2018 bis einschließlich 08. Oktober 2018
bei der Stadt Buchholz in der Nordheide im 1. Stock des Rathauses (Flurbereich des Fachbereiches 4 - Fachdienst Stadtplanung, Zimmer 122), Rathausplatz 1, 21244 Buchholz in der Nordheide, während der allgemeinen Öffnungszeiten:
Montag, Donnerstag, Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 08.00 bis 14.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich von 16.00 bis 18.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung zur allgemeinen Einsicht aus.
Die aus der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen werden zusammengestellt, dem Rat der Stadt anschließend zur Kenntnis gegeben und verwaltungsseitig zum Vorgang genommen.
Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Lärmaktionsplan durch den Rat zu beschließen. Hierfür ist angesichts des engen Zeitfensters die Sitzungsreihe im November des Jahres vorgesehen. Der vom Rat der Stadt Buchholz i.d.N. zu beschließende Lärmaktionsplan, Stufe 3 ist sodann an das zuständige Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz weiterzuleiten.
Ansprechpartner/in
Herr Peter Loginowski | |
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer 104 // 1. OG Rathausplatz 1 21244 Buchholz i.d.N. Telefon: 04181 214-500 E-Mail: peter.loginowski@buchholz.de Aufgaben: |
Facebook
Sie verlassen das Angebot von buchholz.de und rufen Inhalte auf Servern von Facebook ab, sobald Sie den Button JA anklicken. Indem Sie auf Ja klicken, geben Sie im Sinne des Art. 6 lit. a DSGVO Ihre Einwilligung in die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten. Der Zweck der Fanpage ist die Verbreitung von Informationen und Nachrichten aus und über die Stadt Buchholz, der sich auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 lit. f DSGVO stützt.
Die Stadt Buchholz speichert zu keiner Zeit personenbezogene Daten der Fans. Die von Ihnen auf unserer Fanpage eingegebenen Daten wie z.B. Kommentare, Videos oder Bilder, werden von der Stadt Buchholz zu keiner Zeit für andere Zwecke genutzt oder weitergegeben.
Die Stadt Buchholz hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Facebook. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Facebook Ihre Profildaten nutzt und/oder an Dritte weitergibt. Dies kann etwa Ihre Gewohnheiten, persönlichen Beziehungen, Vorlieben und weitere Aspekte betreffen. Lesen Sie dazu bitte Abschnitt "VII Social Media" in unserer Datenschutzerklärung.
Wechseln Sie nur zu Facebook, wenn Sie sich dieser Auswirkungen bewusst sind und die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten akzeptieren. Informieren Sie sich gegebenenfalls über die bereitgestellten Quellen. Klicken Sie auf den Button NEIN, wenn Sie nicht bereit sind, Ihre Daten gegebenenfalls an Facebook zu übermitteln.