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Grünschnitt
Baumkontrollen
Lothar, Kyrill, Xaver, Heward - wenn starke Stürme durchs Land ziehen entstehen jedesmal hohe Schäden. Und wenn Äste oder Bäume auf Dächer und Autos fallen stellt sich immer wieder die Frage: Wer haftet für die Schäden? Grundsätzlich die- oder derjenige, von dessen Grundstück die Gefahr ausgeht. Also entweder die öffentliche Hand oder der/die private Eigentümer. Denn ein/e Grundstücksbesitzerin/-besitzer hat dafür zu sorgen, dass von ihrem/seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Rechtlich folgt daraus, dass dessen Nutzerin/Nuter (Eigentümerin/Eigentümer oder Mieterin/Mieter oder Pächterin/Pächter) die Verkehrssicherungspflicht für das Flurstück trägt.
Die Ansprüche an diese Pflicht sind zwar nicht in Gesetze gegossen, sie ergibt sich allerdings aus Gerichtsurteilen, die als Rechtsgrundlage die Schadensersatzplicht des § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, siehe unten) heranziehen.
So wird laut obergerichtlichen Grundsatzurteilen zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen angenommen, dass die/der Nutzerin/Nutzer seiner Pflicht genügt, wenn sie/er die Straßen- und Parkbäume beziehungsweise die Bäume, in deren Nähe öffentlicher Verkehr stattfindet, regelmäßig in Augenschein nimmt. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach verschiedenen Aspekten wie Alter und Zustand der Bäume und - wichtig - auch der Menge an Publikumsverkehr. So kann es durchaus erforderlich sein, ältere Bäume zweimal im Jahr zu kontrollieren. Werden dabei Anzeichen für Gefahren erkannt - etwa größere Verletzungen, schüttere Kronen, vorzeitiger Laubfall, und ähnliches mehr - muss eine eingehende und detaillierte Untersuchung erfolgen und die Gefahren müssen beseitigt werden.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits 1965 geurteilt, dass „die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar ist. Trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitsanzeichen fehlen. ... Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen…".
Deshalb im Zweifel Fachleute einschalten!
Denn wenn ein Sturm Bäume geknickt und Äste abgerissen hat kann das nicht nur teuer werden. Wenn Menschen verletzt oder gar getötet werden, prüft in der Regel die Staatsanwaltschaft, ob ein Verschulden beziehungsweise grobe Fahrlässigkeit der/des Verkehrssicherungspflichtigen vorliegt.
Die Rechtsgrundlagen für die Verkehrssicherungspflicht finden sich, auch wenn der Begriff nicht explizit erwähnt wird, im Bürgerlichen Gesetzbuch. So heißt es in
- § 823: „Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Und
- § 836 präzisiert: „Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz... Folge ... mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer... die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“
Lichtraumprofil
Auch dazu gibt es keine Satzung oder Gesetze, die explizit vorschreiben, wann und wie oft Bäume, Hecken und Co. die vom privaten in den öffentlichen Raum ragen, geschnitten werden müssen. Allerdings gibt es auch zum so genannten Lichtraumprofil einige Grundsätze, die die Rechtsprechung - hergeleitet aus der Verkehrssicherungspflicht (siehe oben) sowie dem Niedersächsischen Straßengesetz - in den vergangenen Jahrzehnten dazu herausgearbeitet hat.
So betrifft das Lichtraumprofil im Straßenverkehr alle Arten der Verkehrswege, also Wege für den Fußgänger-, Fahrrad- und Autoverkehr. Das Lichtraumprofil ist dabei der Raum, der freigehalten werden muss, um den Verkehr zu ermöglichen, und ist - je nach Art des Verkehrs - unterschiedlich hoch und breit. So ist in Deutschland über einem Geh- und/oder Radweg ein Raum von mindestens 2,5 Meter Höhe freizuhalten, über einer Straße für den Autoverkehr von mindestens 4,5 Meter. Grundsätzlich sind Anpflanzungen von Privat zur öffentlichen Fläche seitlich bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. (Rechtsgrundlage: Gerichtsurteile sowie Kommentar zum Niedersächsischem Straßengesetz).
Ansprechpartner
Für weitere Fragen und Informationen zum Thema Grünschnitt wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Verkehrsbehörde (Kontaktdaten siehe unten).
Bei Anliegen und Fragen zum Grünschnitt auf städtischen Grundstücken, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Bereiches Stadtgrün (siehe Link unten)
Ansprechpartner/in
Frau S. Schulz-Harbort | |
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer 404 // EG Rathausplatz 1 21244 Buchholz i.d.N. Telefon: 04181 214-266 E-Mail: verkehrsbehoerde@buchholz.deE-Mail: silvia.schulz-harbort@buchholz.de | |
Frau J. Binding | |
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer 404 // EG Rathausplatz 1 21244 Buchholz i.d.N. Telefon: 04181 214-261 E-Mail: verkehrsbehoerde@buchholz.deE-Mail: j.binding@buchholz.de |
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