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Straßenreinigung
Allgemeine Informationen
Die Straßenreinigung ist dem Grunde nach in § 52 Niedersächsischen Straßengesetz geregelt. Darüber hinaus beinhalten städtische Vorschriften weitergehende Regelungen für die Stadt Buchholz i.d.N. (Straßenreinigungsverordnung und Straßenreinigungssatzung - siehe Dokumente unten auf dieser Seite):
Reinigung durch die Stadt
Aufgrund eines Ratsbeschlusses von vor mehr als 15 Jahren wird nur noch ein kleiner Teil der Straßen im Stadtgebiet maschinell gereinigt. Hierbei handelt es sich insbesondere um solche Straßen, in denen es den Anliegern aufgrund der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist, selber die Fahrbahnen zu reinigen. Diese Straßen sind in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgelistet. Die maschinelle Reinigung erfolgt grundsätzlich alle 14 Tage und es werden Gebühren hierfür von den Anliegern erhoben.
Darüber hinaus reinigt die Stadt diverse weitere Stellen im Stadtgebiet, zum Beispiel Bahnbrücken inklusive Vorplätze, öffentliche Parkplätze, größere Grünflächen und so weiter. Die Reinigung erfolgt entweder durch eine beauftragte Fremdfirma oder den städtischen Baubetriebshof.
Pflichten der Anlieger
a) bei maschineller Fahrbahnreinigung durch die Stadt
Wird die Fahrbahn wie oben beschrieben maschinell gereinigt, erstreckt sich die Reinigungspflicht der Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke auf den Geh- und Radweg, Rand- und Seitenstreifen sowie auf Park- und Haltebuchten. Die Reinigung ist in der Regel alle 14 Tage, jedoch immer bei Bedarf durchzuführen und umfasst die Beseitigung (inkl. Entsorgung) von insbesondere Laub, Unrat, Grünbewuchs und sonstigen Verunreinigungen.
b) keine maschinelle Fahrbahnreinigung
Erfolgt keine maschinelle Fahrbahnreinigung, erstreckt sich die Reinigungspflicht neben der unter a) genannten Straßenbestandteile auch auf die Fahrbahnen inklusive Gossen. Die Reinigung muss bis zur Fahrbahnmitte erfolgen. Die weiteren oben genannten Regelungen gelten entsprechend.
c) Allgemeines
Die Reinigungspflicht besteht auch für Geh- und Wohnwege, die nicht direkt an eine Fahrbahn angrenzen. Die Pflicht zur Reinigung besteht auch, wenn das Grundstück nicht bebaut oder durch zum Beispiel einen Graben, Grünstreifen, eine Stützmauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.
Wenn Sie die Reinigung selber nicht durchführen können, etwa aufgrund von Abwesenheit, Alter oder Krankheit, sind Sie verpflichtet, deren Durchführung anderweitig sicherzustellen (beispielweise Beauftragung eines Hausmeisterdienstes). Der städtische Baubetriebshof kann diese Leistungen nicht anbieten.
Ansprechpartner
Für weitere Fragen und Informationen zum Thema Straßenreinigung wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Abteilung Bauordnung und Bauverwaltung: strassenreinigung@buchholz.de (weitere Kontaktdaten siehe unten).
Bei Anliegen und Fragen zur Pflege von städtischen Grünflächen, wie auch dem Mähen von Grünstreifen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Bereiches Stadtgrün (siehe Link unten)
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Straßengesetz, Straßenreinigungsverordnung, Straßenreinigungssatzung
Ansprechpartner/in
Frau Heike Paul | |
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer 601 // EG Rathausplatz 1 21244 Buchholz i.d.N. Telefon: 04181 214-675 E-Mail: heike.paul@buchholz.de Aufgaben: | |
Herr Behrend Michaelis-Recht | |
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer 601 // EG Rathausplatz 1 21244 Buchholz i.d.N. Telefon: 04181 214-672 E-Mail: behrend.recht@buchholz.de Aufgaben: | |
Frau Katja Mencke | |
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer 619 // 1. OG Rathausplatz 1 21244 Buchholz i.d.N. Telefon: 04181 214-671 E-Mail: katja.mencke@buchholz.de Aufgaben: |
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