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Friedhöfe in Buchholz
Allgemeine Informationen
Im Fachdienst StadtGrün werden folgende Friedhofs-angelegenheiten betreut:
- Neubau, Pflege und Unterhaltung der drei städtischen Friedhöfe Seppensen, Sprötze und Trelde sowie die Pflege der Ehrengräber. Ihre Ansprechpartnerin hierfür ist Frau Pauls.
- Friedhofswesen, Vergabe von Gräbern, Gebühren und die Kriegsgräberfürsorge. Auch hier ist Ihre Ansprechpartnerin Frau Pauls.
Zur Orientierung
Die Stadt verwaltet drei Friedhöfe: den Friedhof Seppensen als zentralen Stadtfriedhof sowie die Friedhöfe Sprötze und Trelde als Ortschaftsfriedhöfe.
Darüber hinaus gibt es in Buchholz auch noch den Waldfriedhof, der zur evangelischen Kirchengemeinde Sankt Paulus gehört (Ansprechpartnerin hier: Gemeindebüro, Frau Brinker, Tel.: 04181 / 216 88 50, erreichbar mo - fr von 09:00 bis 12:00)
Auf allen drei städtischen Friedhöfen dauert die Ruhefrist und damit auch das Nutzungsrecht 25 Jahre. Dieses kann bei manchen Grabarten verlängert werden. Es können Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In Ausnahmefällen und bei Zustimmung vom Gesundheitsamt des Landkreises Harburg ist auch eine Bestattung mit einem Leichentuch möglich.
© Stadt Buchholz in der Nordheide
Es kann zwischen folgenden Bestattungsarten gewählt werden:
Sargbestattungen:
- Wahlgrab mit zwei bis mehreren Bestattungsplätzen und freier Gestaltung durch Bepflanzung.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. - Reihengrab mit einem Bestattungsplatz und freier Gestaltung durch Bepflanzung.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich! - Reihengrab in Rasenlage.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich! - Anonyme Sargbestattung (d.h. in Rasenlage).
Urnenbeisetzungen:
- Urnenwahlgrab mit zwei bis mehreren Bestattungsplätzen und freier Gestaltung durch Bepflanzung.
Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. - Urnenreihengrab mit einem Bestattungsplatz und freier Gestaltung durch Bepflanzung.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich! - Urnenreihengrab in Rasenlage.
- Urnengrab in Rasenlage:
- Grab mit Grabplatte mit den persönlichen Daten
- anonym, d.h.: auf dem Bestattungsfeld steht an zentraler Stelle ein Obelisk, auf dem Plaketten mit den Lebensdaten der Verstorbenen montiert sind und die Angehörigen so einen Bezugspunkt für ihre Trauerarbeit haben; diese Beisetzungsform gibt es nur auf dem Friedhof Seppensen) - Anonymes Urnengrab in Rasenlage
Bestattung
Allgemeine Informationen
Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen in Niedersachsen die gesetzliche Friedhofspflicht.
Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt stellt nach der Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, welche der für den Todesfall zuständigen Stelle zuzuleiten ist.
Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder)
- Vorfahren (Eltern, Großeltern)
- Geschwister
Veranlasst keine dieser Personen die Bestattung, so hat die zuständige Stelle des Sterbe- oder Auffindungsortes für die Bestattung zu sorgen; in diesem Fall bestimmt sie über Art und Ort der Bestattung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Buchholz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Sterbeurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die Stadt Buchholz als zuständige Stelle. Sorgt diese für die Bestattung, haften die Bestattungspflichtigen für die dabei entstandenen Kosten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein.
Für Ihre Fragen im Zusammenhang mit dem Friedhofswesen steht Ihnen Frau Doris Pauls (Tel.: 04181 / 214 677) gern zur Verfügung.
Bestattungskosten: Übernahme, Allgemeine Informationen
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Wer zur Bestattung verpflichtet ist, ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern und
- die Geschwister.
Die würdige Bestattung eines Toten darf nicht daran scheitern, dass der Tote selbst über kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen verfügte und den Angehörigen ebenfalls die Kostenübernahme nicht zugemutet werden kann.
Der Sozialhilfeträger übernimmt deshalb die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.
Der Antrag ist beim örtlichen Sozialhilfeträger zu stellen, bei dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erhalten hat. Wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat, ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Bitte rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Termin!
Voraussetzungen
- Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
- Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.
Der Antrag sollte innerhalb eines Monats nach dem Tod eingereicht werden.
Gibt es noch andere Friedhöfe?
Ja, in Buchholz gibt es auch noch einen kirchlichen Friedhof, der von der evangelischen Kirchengemeinde Sankt Paulus betrieben wird (Ansprechpartnerin siehe oben).
Trauernde (Friedhof Sprötze)© Stadt Buchholz in der Nordheide
Ansprechpartner/in
Frau Doris Pauls | |
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N. Rathausplatz 1 21244 Buchholz i.d.N. Telefon: 04181 214-677 E-Mail: doris.pauls@buchholz.de | |
Frau Sandra Weber | |
Rathaus Stadt Buchholz i.d.N., Zimmer 418 // 1. OG Rathausplatz 1 21244 Buchholz i.d.N. Telefon: 04181 214-643 E-Mail: sandra.weber@buchholz.de |
Dokumente
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Friedhofsgebührensatzung (23 kB) |
![]() |
Friedhofssatzung (73 kB) |
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